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Abfallbewirtschaftung und Entsorgungsmanagement: Organisationsanweisung

Facility Management: Abfallmanagement » Konzeption » Organisationsanweisung

Abfallbewirtschaftung und Entsorgungsmanagement

Abfallbewirtschaftung und Entsorgungsmanagement

Nachfolgend eine vollständige Organisationsanweisung „Abfallbewirtschaftung“ mit allen bereits genannten Inhalten und erweiterten Ergänzungen. Diese Version integriert zusätzliche Aspekte wie die Verknüpfung mit bestehenden Managementsystemen, Datenschutz, Transportvorschriften sowie Kosten- und Eskalationsregeln.

Präambel zur Betriebsvereinbarung

Abfallbewirtschaftung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Die vorliegende Organisationsanweisung „Abfallbewirtschaftung“ definiert umfassende Prozesse und Verantwortlichkeiten für alle Betriebsstätten des Unternehmens. Ziel ist eine rechtskonforme, umweltgerechte und wirtschaftliche Entsorgung sämtlicher anfallender Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und weiterer einschlägiger Vorschriften.

Hinweis: Diese Vorlage dient als umfassendes Muster und sollte an die tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten, vorhandene Managementsysteme sowie geltende gesetzlicheVorschriften angepasst werden.

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

  • Abfall: Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss (gemäß KrWG).

  • Gefährliche Abfälle: Abfälle, die besondere Eigenschaften (z. B. toxisch, ätzend, entzündlich) aufweisen und daher besonderen abfallrechtlichen sowie sicherheitstechnischen Vorschriften unterliegen (u. a. Nachweisverordnung, Abfallverzeichnis-Verordnung).

  • Verwertung: Nutzung von Abfällen, entweder stofflich (z. B. Recycling) oder energetisch (z. B. thermische Verwertung mit Energierückgewinnung).

  • Beseitigung: Endgültiges Entfernen von Abfällen aus dem Wirtschaftskreislauf (z. B. Deponierung ohne Energienutzung).

  • Register- und Nachweispflicht: Gesetzliche Dokumentations- und Meldepflichten (besonders bei gefährlichen Abfällen).

  • Gefahrgut: Substanzen oder Gegenstände, deren Transport besondere Maßnahmen nach Gefahrgutrecht (ADR, GGVSEB) erfordert.

Geltungsbereich

Diese Anweisung gilt für sämtliche Unternehmensbereiche und Betriebsstätten, in denen Abfälle anfallen. Sie ist bindend für alle Mitarbeitenden sowie für beauftragte Dienstleister, soweit diese in die betrieblichen Entsorgungs- und Abfallprozesse eingebunden sind.

Rechtsgrundlagen der Betriebsvereinbarung

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

  • Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

  • Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • ADR / GGVSEB (Gefahrgutrecht für Transport)

  • Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) (sofern relevante Voraussetzungen erfüllt)

  • Verpackungsgesetz (VerpackG)

  • Weitere branchenspezifische Gesetze (z. B. ElektroG, Batteriegesetz, etc.),

  • soweit anwendbar.

Abfallhierarchie und Ressourcenschonung

  • Vermeidung und Verminderung von Abfällen stehen an erster Stelle.

  • Bei unvermeidbaren Abfällen ist die Verwertung vorrangig vor der Beseitigung.

Keine Vermischung unterschiedlicher Abfälle

  • Insbesondere gefährliche Abfälle dürfen nicht mit ungefährlichen vermischt werden.

  • Ein Transport oder Vermischen von Abfällen unterschiedlicher Betriebsstätten ist nur zulässig, wenn dies rechtlich konform ist.

Zentrale Organisation

  • Die Koordination (Entsorgung, Transport, Nachweisführung) erfolgt über eine zentrale Abteilung (z. B. Infrastrukturelles Facility Management, IFM).

  • Private Abfälle dürfen nicht über betriebliche Wege entsorgt werden; ebenso ist die Entnahme von Betriebsabfällen zu privaten Zwecken untersagt.

Wiederverwendung

  • Wieder- und Weiterverwendung von Materialien zur betrieblichen Nutzung wird ausdrücklich gefördert, um Abfälle zu vermeiden.

Verantwortungsprinzip

  • Jede Fachabteilung ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben und die ordnungsgemäße Trennung und Abgabe ihrer Abfälle.

Abfallart

Beispiele

Besonderheiten

Papier/Pappe

Kartonagen, Akten, Druckpapier

Nur saubere Papierabfälle, ggf. DSGVO-konforme Schredderung

Kunststoff

Folien, Flaschen, Verpackungen

Verwertbare Kunststoffteile trennen (VerpackG beachten)

Metalle

Blechreste, Späne, Drähte

Nach Sorten trennen (Stahl, Aluminium etc.)

Holz

Paletten, Kisten, Restholz

Möglichst ohne Verunreinigungen (Nägel, Farbe etc.)

Gefahrstoffhaltige Abfälle

Lacke, Öle, Filter, Chemikalien

Besondere Lagerung, Kennzeichnung, Beförderungs- und Nachweispflichten

Elektronikschrott

PCs, Monitore, Platinen

ElektroG beachten, ggf. spezialisierte Entsorger

Verbundstoffe

Verbundverpackungen, Tetrapaks

Sortenreine Trennung nur bedingt möglich, Abstimmung mit Entsorgern

Datenträger mit personenbez. Daten

Datenträger mit personenbez. Daten

DSGVO-konforme Vernichtung (z. B. Schredderanlage mit Sicherheitsstufe)

Geschäftsleitung

  • Gesamtverantwortung für die rechtssichere und umweltgerechte Abfallbewirtschaftung.

  • Festlegung strategischer Ziele (z. B. Steigerung der Recyclingquote).

Fachbereiche / Organisationseinheiten

  • Umsetzung und Einhaltung dieser Anweisung in ihrem Verantwortungsbereich.

  • Sicherstellung ausreichender Ressourcen (Personal, Behälter, Budget).

Infrastrukturelles Facility Management (IFM)

  • Koordination des gesamten Entsorgungsprozesses (Behältermanagement, Beauftragung von Dienstleistern, Nachweisführung).

  • Abstimmung mit weiteren internen Fachabteilungen (z. B. Arbeitssicherheit, Brandschutz, Logistik) und externen Behörden.

Abfallbeauftragter (sofern gesetzlich notwendig)

  • Beratung, Überwachung, Berichterstattung in Sachen Abfallwirtschaft.

  • Zusammenarbeit mit IFM, Vorgesetzten und Geschäftsleitung.

Prozessverantwortliche / Vorgesetzte

  • Durchsetzung und Überwachung der Abfalltrennung und -bereitstellung

  • in ihrem Zuständigkeitsbereich.

  • Organisation und Dokumentation von Schulungen, Einweisungen etc.

Mitarbeitende

  • Einhaltung der Sortier- und Entsorgungsregeln.

  • Ordnungsgemäße Nutzung der bereitgestellten Behälter und Meldung von Unklarheiten oder Problemen an Vorgesetzte oder IFM.

Verknüpfung mit weiteren Managementsystemen

  • Integration in Umweltmanagement (ISO 14001, EMAS): Die hier beschriebenen Prozesse dienen als Nachweis und werden in Audits überprüft.

  • Anbindung an Arbeitssicherheit und Brandschutz: Insbesondere bei gefährlichen Abfällen gelten Schutzvorschriften der Gefahrstoffverordnung. Regelmäßige Abstimmung

  • mit den Beauftragten für Arbeitssicherheit und Brandschutz ist erforderlich.

  • Qualitätsmanagement (z. B. ISO 9001): Abfallprozesse können in das kontinuierliche Verbesserungswesen und interne Audits einfließen.

Abfallsortierung, Sammlung und Kennzeichnung

  • Abfälle sind bereits an der Entstehungsstelle sorgfältig zu trennen.

  • Sortierhinweise (Farbgebung der Behälter, Aushänge, Intranet) sind verbindlich.

Behälter und Sammelstellen

  • Das IFM legt zentrale und dezentrale Sammelpunkte fest und beschafft passende Behälter (z. B. für Papier, Metall, Restmüll, gefährliche Abfälle).

  • Bei Bedarf (z. B. Projektarbeiten mit erhöhtem Abfallaufkommen) ist das IFM frühzeitig einzubinden.

Kennzeichnung

  • Abfallbezeichnung

  • Verantwortlicher Bereich / Kostenstelle

  • Bei Gefahrstoffen: Sicherheitsdatenblatt, EU-Abfallschlüssel,

  • Ansprechpartner

Innerbetrieblicher Transport, Lagerung und Zwischenlagerung

  • Transport: Sofern Gefahrguttransporte erforderlich sind, sind die Regelungen der ADR / GGVSEB zu beachten (z. B. Gefahrgutbeauftragter hinzuziehen).

  • Lagerung: Abfälle nur in geeigneten, gekennzeichneten Bereichen sammeln; Gefahrstoffe u. a. auf Auffangwannen, mit ausreichendem Brandschutz und nach Vorgaben der GefStoffV.

  • Zwischenlagerung: Nur für den nötigen Zeitraum. Bei Überschreitung bestimmter Mengen oder Zeiten können weitergehende Anforderungen (z. B. Genehmigungen) gelten.

Externe Dienstleister

  • Beauftragung externer Transport- und Entsorgungsunternehmen ausschließlich in Abstimmung mit dem IFM und über den zentralen Einkauf.

  • Die gesetzliche Verantwortung verbleibt beim Unternehmen; Dienstleister müssen vertraglich zur Einhaltung aller Vorschriften verpflichtet werden.

  • Bei wiederkehrenden Dienstleistern ist eine regelmäßige Leistungsüberprüfung (z. B. Audit, Zertifikate) ratsam.

Nachweispflichten

  • Für gefährliche Abfälle: elektronischer Entsorgungsnachweis, Begleit- und Übernahmescheine nach NachwV.

  • Das IFM erstellt und unterzeichnet die erforderlichen Dokumente digital (qualifizierte Signatur).

Register- und Archivierungspflichten

  • Sämtliche Praxisbelege (Wiegescheine, Lieferscheine, Rechnungen) werden zentral im IFM gesammelt und archiviert.

  • Aufbewahrungsfristen (z. B. 3–5 Jahre oder gemäß aktueller Gesetzeslage) sind einzuhalten.

  • Einsatz von branchenspezifischer Software für eANV (elektronisches Abfallnachweisverfahren) ist empfohlen; Zugriffsrechte regelt das IFM.

Reporting, Audits und Kennzahlen

  • Abfallreport: Das IFM erstellt regelmäßig (z. B. jährlich) einen Bericht mit Mengen, Arten und Verwertungswegen.

  • Kennzahlen (KPIs): Abfallaufkommen pro Produkt oder pro Mitarbeitendem Recyclingquote (stofflich/energetisch)

  • Entsorgungskosten pro Abfallart

  • Audits: Die Einhaltung dieser Anweisung ist Teil interner (z. B. Qualitäts-, Umwelt- oder Sicherheitsaudits) und kann durch externe Zertifizierungsstellen (z. B. ISO 14001) überprüft werden.

Qualitätssicherung und kontinuierliche Verbesserung

  • Regelmäßige Prüfung: Die Abläufe zur Abfallbewirtschaftung werden mindestens einmal im Jahr auf Aktualität und Wirksamkeit geprüft.

  • Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen: Werden Schwachstellen erkannt, leitet das IFM in Abstimmung mit den betroffenen Fachbereichen geeignete Maßnahmen ein (z. B. Optimierung von Sammelstrukturen).

  • Ideenmanagement: Mitarbeitende können Vorschläge zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Prozessoptimierung über interne Kanäle einreichen.

Unfälle und Leckagen

  • Bei Freisetzung von Gefahrstoffen, Bränden oder anderen Umweltrisiken sind umgehend der Vorgesetzte, das IFM und ggf. Einsatzkräfte (Feuerwehr) zu informieren.

Eskalationsstufen:

  • Interne Meldung (Vorgesetzter, IFM)

  • Einbezug des Gefahrgut- bzw. Umweltschutzbeauftragten

  • Benachrichtigung der Geschäftsleitung und Behörden (bei größeren Schadensfällen)

Dokumentation

  • Jeder Vorfall wird schriftlich festgehalten (Unfall- oder Störfallprotokoll). Folgemaßnahmen sind zu definieren.

Interne Verstöße:

  • Ermahnung, Unterweisung oder Abmahnung je nach Schweregrad

  • Dokumentation des Vorfalls durch IFM oder Vorgesetzte

Rechtliche Konsequenzen

  • Bei Verstößen gegen Umweltrecht (z. B. unsachgemäße Entsorgung) können Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Kostenbeteiligung:

  • Werden fahrlässig oder vorsätzlich Schäden verursacht, kann das Unternehmen Schadenersatzansprüche prüfen.

Kommunikation und Sensibilisierung

  • Interne Kampagnen: z. B. „Abfallarme Woche“, Sammelwettbewerbe für Verpackungen, Infotage mit dem IFM.

  • Externe Anfragen und Öffentlichkeitsarbeit: Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation nach außen (z. B. Presse, Stakeholder) über die Unternehmenskommunikation.

  • Positive Beispiele (Best Practices) können veröffentlicht werden, um das Umweltengagement zu demonstrieren.

Schulungen und Qualifikation

  • Einarbeitung: Neue Mitarbeitende erhalten eine Basiseinweisung in die betrieblichen Abfallregeln.

  • Fortbildung: Bei Bedarf führt das IFM oder die Abteilung Arbeitssicherheit spezielle Unterweisungen (z. B. Gefahrstoffschulung) durch.

  • Auszubildende / Studierende: Regelmäßige Umwelt- und Abfallseminare, um frühzeitig für nachhaltiges Handeln zu sensibilisieren.

Dokumentenverwaltung, Checklisten und Formulare

  • Checklisten: Für die Abfallsortierung, Lagerung gefährlicher Abfälle, Notfallpläne etc. stehen im Intranet oder Anhang entsprechende Vorlagen bereit.

  • Formulare: Zur Beantragung von Sonderentsorgungen oder zur Meldung von Störungen.

  • Digitale Systeme: Sofern vorhanden, sind spezifische Softwarelösungen (z. B. für elektronisches Nachweisverfahren) zu nutzen. Zugang und Rollenrechte werden vom IFM gesteuert.

Kosten und Budgetverantwortung

  • Kostenstellenprinzip: Jede Fachabteilung trägt die Entsorgungskosten für „ihre“ Abfälle. Dies steigert das Kostenbewusstsein und motiviert zur Abfallvermeidung.

  • Budgetplanung: Für nötige Investitionen (z. B. Presscontainer, Spezialbehälter) wird das IFM in die Budgetplanung eingebunden.

  • Controlling: Regelmäßige Auswertung der Entsorgungskosten nach Abteilungen und Abfallarten, um Einsparpotenziale zu identifizieren.

Spezielle Branchenanforderungen und Datenträgervernichtung

  • Branchenspezifische Regeln: Für Medizinprodukte, pharmazeutische Erzeugnisse oder andere sensitive Bereiche (z. B. Laborabfälle) gelten zusätzliche Vorschriften. Diese sind in betrieblichen Detail-Anweisungen festgelegt.

  • Elektrische und elektronische Geräte: Entsorgung gemäß ElektroG oder ggf. WEEE-Richtlinie.

  • Datenträgervernichtung: Papierunterlagen mit personenbezogenen Daten müssen DSGVO-konform vernichtet werden (z. B. Schredderanlagen mit entsprechender Sicherheitsstufe).

  • Für elektronische Datenträger (Festplatten, USB-Sticks, DVDs) gelten ebenso streng definierte Vernichtungsprozesse.

Best Practices und Unternehmensspezifische Kampagnen

  • Austausch von Erfolgsbeispielen: Veröffentlichung von Best Practices (z. B. Reduktion von Einwegverpackungen, Mehrwegkonzepte) im Intranet.

  • Wettbewerbe / Auszeichnungen: Interne Auszeichnungen für Teams mit hoher Recyclingquote oder niedriger Abfallrate.

  • Externe Zertifikate: Das Unternehmen kann für besonders effiziente Abfallbewirtschaftung externe Umweltpreise oder Zertifizierungen (z. B. EMAS) anstreben.

Versionierung und Gültigkeitsdauer

  • Diese Organisationsanweisung wird in regelmäßigen Abständen oder bei maßgeblichen Gesetzesänderungen überprüft und überarbeitet.

  • Änderungen werden in einer Änderungshistorie dokumentiert und nach Freigabe durch die Geschäftsleitung oder den Prozessverantwortlichen wirksam.

  • Die jeweils aktuelle Version ist für alle Mitarbeitenden und externen Dienstleister verbindlich.

Änderungshistorie der Betriebsvereinbarung

Version Datum

Änderungen / Bemerkungen

1.0

Ersterstellung (Grunddokument ohne spezifische Daten)

2.0

Aufnahme zusätzlicher Themen (Datenschutz, Transport, etc.)

3.0

Detaillierte Integration in Mgmt-Systeme, Budget, Eskalation

(Daten und Historie sind beispielhaft. Die tatsächliche Versionierung erfolgt nach betrieblichen Vorgaben und Genehmigungsprozessen.)