Abfallbewirtschaftung und Entsorgungsmanagement: Organisationsanweisung
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Abfallbewirtschaftung und Entsorgungsmanagement
Nachfolgend eine vollständige Organisationsanweisung „Abfallbewirtschaftung“ mit allen bereits genannten Inhalten und erweiterten Ergänzungen. Diese Version integriert zusätzliche Aspekte wie die Verknüpfung mit bestehenden Managementsystemen, Datenschutz, Transportvorschriften sowie Kosten- und Eskalationsregeln.
Präambel zur Betriebsvereinbarung
- Präambel
- Begriffsbestimmungen
- Rechtsgrundlagen
- Grundsätze
- Typische
- Organisation
- Verknüpfung
- Abfallsortierung
- Innerbetrieblicher
- Dienstleister
- Nachweisführung
- Reporting
- Qualitätssicherung
- Notfallmanagement
- Sanktionen
- Kommunikation
- Schulungen
- Dokumentenverwaltung
- Kosten
- Branchenanforderungen
- Practices
- Versionierung
- Änderungshistorie
Abfallbewirtschaftung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Die vorliegende Organisationsanweisung „Abfallbewirtschaftung“ definiert umfassende Prozesse und Verantwortlichkeiten für alle Betriebsstätten des Unternehmens. Ziel ist eine rechtskonforme, umweltgerechte und wirtschaftliche Entsorgung sämtlicher anfallender Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und weiterer einschlägiger Vorschriften.
Hinweis: Diese Vorlage dient als umfassendes Muster und sollte an die tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten, vorhandene Managementsysteme sowie geltende gesetzlicheVorschriften angepasst werden.
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Abfall: Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss (gemäß KrWG).
Gefährliche Abfälle: Abfälle, die besondere Eigenschaften (z. B. toxisch, ätzend, entzündlich) aufweisen und daher besonderen abfallrechtlichen sowie sicherheitstechnischen Vorschriften unterliegen (u. a. Nachweisverordnung, Abfallverzeichnis-Verordnung).
Verwertung: Nutzung von Abfällen, entweder stofflich (z. B. Recycling) oder energetisch (z. B. thermische Verwertung mit Energierückgewinnung).
Beseitigung: Endgültiges Entfernen von Abfällen aus dem Wirtschaftskreislauf (z. B. Deponierung ohne Energienutzung).
Register- und Nachweispflicht: Gesetzliche Dokumentations- und Meldepflichten (besonders bei gefährlichen Abfällen).
Gefahrgut: Substanzen oder Gegenstände, deren Transport besondere Maßnahmen nach Gefahrgutrecht (ADR, GGVSEB) erfordert.
Rechtsgrundlagen der Betriebsvereinbarung
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
ADR / GGVSEB (Gefahrgutrecht für Transport)
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) (sofern relevante Voraussetzungen erfüllt)
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Weitere branchenspezifische Gesetze (z. B. ElektroG, Batteriegesetz, etc.),
soweit anwendbar.
Abfallhierarchie und Ressourcenschonung
Vermeidung und Verminderung von Abfällen stehen an erster Stelle.
Bei unvermeidbaren Abfällen ist die Verwertung vorrangig vor der Beseitigung.
Keine Vermischung unterschiedlicher Abfälle
Insbesondere gefährliche Abfälle dürfen nicht mit ungefährlichen vermischt werden.
Ein Transport oder Vermischen von Abfällen unterschiedlicher Betriebsstätten ist nur zulässig, wenn dies rechtlich konform ist.
Zentrale Organisation
Die Koordination (Entsorgung, Transport, Nachweisführung) erfolgt über eine zentrale Abteilung (z. B. Infrastrukturelles Facility Management, IFM).
Private Abfälle dürfen nicht über betriebliche Wege entsorgt werden; ebenso ist die Entnahme von Betriebsabfällen zu privaten Zwecken untersagt.
Abfallart | Beispiele | Besonderheiten |
Papier/Pappe | Kartonagen, Akten, Druckpapier | Nur saubere Papierabfälle, ggf. DSGVO-konforme Schredderung |
Kunststoff | Folien, Flaschen, Verpackungen | Verwertbare Kunststoffteile trennen (VerpackG beachten) |
Metalle | Blechreste, Späne, Drähte | Nach Sorten trennen (Stahl, Aluminium etc.) |
Holz | Paletten, Kisten, Restholz | Möglichst ohne Verunreinigungen (Nägel, Farbe etc.) |
Gefahrstoffhaltige Abfälle | Lacke, Öle, Filter, Chemikalien | Besondere Lagerung, Kennzeichnung, Beförderungs- und Nachweispflichten |
Elektronikschrott | PCs, Monitore, Platinen | ElektroG beachten, ggf. spezialisierte Entsorger |
Verbundstoffe | Verbundverpackungen, Tetrapaks | Sortenreine Trennung nur bedingt möglich, Abstimmung mit Entsorgern |
Datenträger mit personenbez. Daten | Datenträger mit personenbez. Daten | DSGVO-konforme Vernichtung (z. B. Schredderanlage mit Sicherheitsstufe) |
Geschäftsleitung
Gesamtverantwortung für die rechtssichere und umweltgerechte Abfallbewirtschaftung.
Festlegung strategischer Ziele (z. B. Steigerung der Recyclingquote).
Fachbereiche / Organisationseinheiten
Umsetzung und Einhaltung dieser Anweisung in ihrem Verantwortungsbereich.
Sicherstellung ausreichender Ressourcen (Personal, Behälter, Budget).
Infrastrukturelles Facility Management (IFM)
Koordination des gesamten Entsorgungsprozesses (Behältermanagement, Beauftragung von Dienstleistern, Nachweisführung).
Abstimmung mit weiteren internen Fachabteilungen (z. B. Arbeitssicherheit, Brandschutz, Logistik) und externen Behörden.
Abfallbeauftragter (sofern gesetzlich notwendig)
Beratung, Überwachung, Berichterstattung in Sachen Abfallwirtschaft.
Zusammenarbeit mit IFM, Vorgesetzten und Geschäftsleitung.
Verknüpfung mit weiteren Managementsystemen
Integration in Umweltmanagement (ISO 14001, EMAS): Die hier beschriebenen Prozesse dienen als Nachweis und werden in Audits überprüft.
Anbindung an Arbeitssicherheit und Brandschutz: Insbesondere bei gefährlichen Abfällen gelten Schutzvorschriften der Gefahrstoffverordnung. Regelmäßige Abstimmung
mit den Beauftragten für Arbeitssicherheit und Brandschutz ist erforderlich.
Qualitätsmanagement (z. B. ISO 9001): Abfallprozesse können in das kontinuierliche Verbesserungswesen und interne Audits einfließen.
Abfallsortierung, Sammlung und Kennzeichnung
Abfälle sind bereits an der Entstehungsstelle sorgfältig zu trennen.
Sortierhinweise (Farbgebung der Behälter, Aushänge, Intranet) sind verbindlich.
Innerbetrieblicher Transport, Lagerung und Zwischenlagerung
Transport: Sofern Gefahrguttransporte erforderlich sind, sind die Regelungen der ADR / GGVSEB zu beachten (z. B. Gefahrgutbeauftragter hinzuziehen).
Lagerung: Abfälle nur in geeigneten, gekennzeichneten Bereichen sammeln; Gefahrstoffe u. a. auf Auffangwannen, mit ausreichendem Brandschutz und nach Vorgaben der GefStoffV.
Zwischenlagerung: Nur für den nötigen Zeitraum. Bei Überschreitung bestimmter Mengen oder Zeiten können weitergehende Anforderungen (z. B. Genehmigungen) gelten.
Externe Dienstleister
Beauftragung externer Transport- und Entsorgungsunternehmen ausschließlich in Abstimmung mit dem IFM und über den zentralen Einkauf.
Die gesetzliche Verantwortung verbleibt beim Unternehmen; Dienstleister müssen vertraglich zur Einhaltung aller Vorschriften verpflichtet werden.
Bei wiederkehrenden Dienstleistern ist eine regelmäßige Leistungsüberprüfung (z. B. Audit, Zertifikate) ratsam.
Nachweispflichten
Für gefährliche Abfälle: elektronischer Entsorgungsnachweis, Begleit- und Übernahmescheine nach NachwV.
Das IFM erstellt und unterzeichnet die erforderlichen Dokumente digital (qualifizierte Signatur).
Register- und Archivierungspflichten
Sämtliche Praxisbelege (Wiegescheine, Lieferscheine, Rechnungen) werden zentral im IFM gesammelt und archiviert.
Aufbewahrungsfristen (z. B. 3–5 Jahre oder gemäß aktueller Gesetzeslage) sind einzuhalten.
Einsatz von branchenspezifischer Software für eANV (elektronisches Abfallnachweisverfahren) ist empfohlen; Zugriffsrechte regelt das IFM.
Reporting, Audits und Kennzahlen
Abfallreport: Das IFM erstellt regelmäßig (z. B. jährlich) einen Bericht mit Mengen, Arten und Verwertungswegen.
Kennzahlen (KPIs): Abfallaufkommen pro Produkt oder pro Mitarbeitendem Recyclingquote (stofflich/energetisch)
Entsorgungskosten pro Abfallart
Audits: Die Einhaltung dieser Anweisung ist Teil interner (z. B. Qualitäts-, Umwelt- oder Sicherheitsaudits) und kann durch externe Zertifizierungsstellen (z. B. ISO 14001) überprüft werden.
Qualitätssicherung und kontinuierliche Verbesserung
Regelmäßige Prüfung: Die Abläufe zur Abfallbewirtschaftung werden mindestens einmal im Jahr auf Aktualität und Wirksamkeit geprüft.
Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen: Werden Schwachstellen erkannt, leitet das IFM in Abstimmung mit den betroffenen Fachbereichen geeignete Maßnahmen ein (z. B. Optimierung von Sammelstrukturen).
Ideenmanagement: Mitarbeitende können Vorschläge zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Prozessoptimierung über interne Kanäle einreichen.
Unfälle und Leckagen
Bei Freisetzung von Gefahrstoffen, Bränden oder anderen Umweltrisiken sind umgehend der Vorgesetzte, das IFM und ggf. Einsatzkräfte (Feuerwehr) zu informieren.
Interne Verstöße:
Ermahnung, Unterweisung oder Abmahnung je nach Schweregrad
Dokumentation des Vorfalls durch IFM oder Vorgesetzte
Kommunikation und Sensibilisierung
Interne Kampagnen: z. B. „Abfallarme Woche“, Sammelwettbewerbe für Verpackungen, Infotage mit dem IFM.
Externe Anfragen und Öffentlichkeitsarbeit: Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation nach außen (z. B. Presse, Stakeholder) über die Unternehmenskommunikation.
Positive Beispiele (Best Practices) können veröffentlicht werden, um das Umweltengagement zu demonstrieren.
Schulungen und Qualifikation
Einarbeitung: Neue Mitarbeitende erhalten eine Basiseinweisung in die betrieblichen Abfallregeln.
Fortbildung: Bei Bedarf führt das IFM oder die Abteilung Arbeitssicherheit spezielle Unterweisungen (z. B. Gefahrstoffschulung) durch.
Auszubildende / Studierende: Regelmäßige Umwelt- und Abfallseminare, um frühzeitig für nachhaltiges Handeln zu sensibilisieren.
Dokumentenverwaltung, Checklisten und Formulare
Checklisten: Für die Abfallsortierung, Lagerung gefährlicher Abfälle, Notfallpläne etc. stehen im Intranet oder Anhang entsprechende Vorlagen bereit.
Formulare: Zur Beantragung von Sonderentsorgungen oder zur Meldung von Störungen.
Digitale Systeme: Sofern vorhanden, sind spezifische Softwarelösungen (z. B. für elektronisches Nachweisverfahren) zu nutzen. Zugang und Rollenrechte werden vom IFM gesteuert.
Kosten und Budgetverantwortung
Kostenstellenprinzip: Jede Fachabteilung trägt die Entsorgungskosten für „ihre“ Abfälle. Dies steigert das Kostenbewusstsein und motiviert zur Abfallvermeidung.
Budgetplanung: Für nötige Investitionen (z. B. Presscontainer, Spezialbehälter) wird das IFM in die Budgetplanung eingebunden.
Controlling: Regelmäßige Auswertung der Entsorgungskosten nach Abteilungen und Abfallarten, um Einsparpotenziale zu identifizieren.
Spezielle Branchenanforderungen und Datenträgervernichtung
Branchenspezifische Regeln: Für Medizinprodukte, pharmazeutische Erzeugnisse oder andere sensitive Bereiche (z. B. Laborabfälle) gelten zusätzliche Vorschriften. Diese sind in betrieblichen Detail-Anweisungen festgelegt.
Elektrische und elektronische Geräte: Entsorgung gemäß ElektroG oder ggf. WEEE-Richtlinie.
Datenträgervernichtung: Papierunterlagen mit personenbezogenen Daten müssen DSGVO-konform vernichtet werden (z. B. Schredderanlagen mit entsprechender Sicherheitsstufe).
Für elektronische Datenträger (Festplatten, USB-Sticks, DVDs) gelten ebenso streng definierte Vernichtungsprozesse.
Best Practices und Unternehmensspezifische Kampagnen
Austausch von Erfolgsbeispielen: Veröffentlichung von Best Practices (z. B. Reduktion von Einwegverpackungen, Mehrwegkonzepte) im Intranet.
Wettbewerbe / Auszeichnungen: Interne Auszeichnungen für Teams mit hoher Recyclingquote oder niedriger Abfallrate.
Externe Zertifikate: Das Unternehmen kann für besonders effiziente Abfallbewirtschaftung externe Umweltpreise oder Zertifizierungen (z. B. EMAS) anstreben.
Versionierung und Gültigkeitsdauer
Diese Organisationsanweisung wird in regelmäßigen Abständen oder bei maßgeblichen Gesetzesänderungen überprüft und überarbeitet.
Änderungen werden in einer Änderungshistorie dokumentiert und nach Freigabe durch die Geschäftsleitung oder den Prozessverantwortlichen wirksam.
Die jeweils aktuelle Version ist für alle Mitarbeitenden und externen Dienstleister verbindlich.