Compliance im Abfallmanagement
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Erfüllung von Vorschriften für verantwortungsvolles Abfallmanagement`
Die Einhaltung von Vorschriften im Abfallmanagement ist für verantwortungsvolle Entsorgungspraktiken unerlässlich. Durch die konsequente Umsetzung von gesetzlichen Bestimmungen und Umweltauflagen unterstützen wir die nachhaltige Entwicklung und reduzieren potenzielle Risiken für Mensch und Umwelt.
Einhaltung von Vorschriften im Abfallmanagement
- Abfallrecht
- KrWG
- AbfAEV
- AVV
- AltholzV
- BATTG
- BefErlV
- BetrSichV
- EfbV
- GefStoffV
- GewAbfV
- VerpackV
- Umweltstrafrecht
Das deutsche Abfallrecht zielt darauf ab, die Entstehung von Abfällen zu vermeiden und deren Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu minimieren:
Internationales Recht: Das Basler Übereinkommen ist ein wichtiges internationales Instrument im Abfallrecht. Es regelt die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen und deren Entsorgung. Deutschland ist Vertragspartei dieses Übereinkommens und hat seine Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt.
EU-Recht: Die EU hat zahlreiche Verordnungen und Richtlinien erlassen, die das Abfallrecht regeln und die in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dazu gehören die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG), die übergeordnete Ziele und Prinzipien festlegt, sowie spezifische Richtlinien und Verordnungen zu bestimmten Arten von Abfällen, wie die Deponierichtlinie, die Verpackungsrichtlinie oder die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie (WEEE).
Bundesrecht: Auf Bundesebene ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) das zentrale Gesetz im Abfallrecht. Es setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht um und legt die Grundsätze und Pflichten für die Abfallwirtschaft fest. Ziel des Gesetzes ist es, die Ressourceneffizienz der Kreislaufwirtschaft zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Zu den weiteren wichtigen Verordnungen gehören die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die Technische Anleitung Abfall (TA Abfall) regelt die technischen Anforderungen an die Behandlung und Entsorgung von Abfällen.
Landesrecht: Die Bundesländer (Länder) haben eigene Gesetze und Verordnungen zum Abfallrecht erlassen, die das Bundesrecht ergänzen und präzisieren. Diese können beispielsweise Regelungen zur Organisation der Abfallentsorgung, zur Abfallgebühren oder zur Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen enthalten.
Kommunales Satzungsrecht: Auf kommunaler Ebene haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in der Regel die Städte und Gemeinden) das Recht, Satzungen für die Abfallentsorgung zu erlassen. Diese Satzungen können Regelungen zu den Abfallgebühren, zur Abfalltrennung, zur Abholung von Abfällen und zu anderen Aspekten der lokalen Abfallentsorgung enthalten.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt verschiedene Pflichten für Abfallerzeuger und -besitzer fest:
Sorgfaltspflicht und Einhaltung der Abfallhierarchie (§22 und §6 KrWG): Abfallverwertung hat Vorrang vor Beseitigung, es sei denn, die Beseitigung dient dem Schutz von Menschen und Natur, oder die Verwertung ist technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar.
Überlassungspflichten und Andienungspflichten (§ 17 KrWG): Abfälle zur Beseitigung sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Die Regelungen für Sonderabfälle hängen von der Landesgesetzgebung ab.
Pflichttonne (§ 17 Absatz 1 Satz 2 KrWG und §7 Absatz 2GewAbfV): Unternehmen, die überlassungspflichtige Abfälle besitzen, müssen mindestens einen Behälter für diese Abfälle bereitstellen.
Registerpflichten (§50 KrWG): Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen und bestimmte Informationen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzuzeichnen.
ergänzend: Nachweisverordnung (NachwV): Diese Verordnung regelt die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen. Sie enthält Anforderungen an die Vorabkontrolle und Nachweise zur Entsorgung.
ergänzend: Die Vorgaben und Regeln der GewAbfV sind ebenfalls zu beachten. Es wird empfohlen, die kommunalen Satzungen zu überprüfen und relevante Vorschriften zu pflegen und zu verwalten, zum Beispiel durch ein Online-Rechtskataster.
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)
Die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Anzeige und Erlaubnis für Unternehmen regelt, die mit Abfällen umgehen. Sie setzt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) um und ergänzt dessen Regelungen.
Die AbfAEV bestimmt die Anforderungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen zu arbeiten. Sie behandelt insbesondere die Verfahren zur Anzeige und Erlaubniserteilung, die Kriterien für die Zuverlässigkeit und Sachkunde der beteiligten Personen und die erforderlichen Dokumente, die bei der Antragstellung vorzulegen sind.
Laut dieser Verordnung müssen Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln, befördern, handeln oder vermitteln, dies bei der zuständigen Behörde melden oder eine Erlaubnis einholen. Die Tätigkeiten sind in verschiedene Kategorien eingeteilt, für die unterschiedliche Voraussetzungen gelten.
Des Weiteren bestimmt die AbfAEV, dass die Behörden regelmäßig kontrollieren, ob die Unternehmen die nötigen Voraussetzungen erfüllen und ob sie die Abfälle korrekt entsorgen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung drohen Bußgelder.
Im Rahmen eines Entsorgeraudits sollten Sie die Vorlage der entsprechenden Nachweise verlangen.
Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Die Abfallverzeichnisverordnung trat am 10. Dezember 2001 in Kraft. Diese Verordnung bestimmt die Zuweisung von Abfallschlüsseln zu spezifischen Abfallarten und beinhaltet Kriterien zur Klassifizierung von Abfällen in gefährliche und nicht gefährliche Kategorien. Die AVV präsentiert ein detailliertes Verzeichnis aller Abfallarten, einschließlich gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle. Die AVV listet 839 verschiedene Abfallarten, von denen 405, gemäß der Definition im §48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und mit einem Sternchen (*) markiert, als gefährlich und 434 als nicht gefährlich gelten. Ein Abfall wird einer spezifischen Abfallart oder Abfallschlüsselnummer (ASN) entsprechend dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) nach der AVV zugeordnet.
Die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) ist eine deutsche Rechtsvorschrift, die das Verfahren zur Anzeige und Erlaubnis für Unternehmen festlegt, die mit Abfällen handeln. Diese dient der Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und erweitert dessen Bestimmungen. Die AbfAEV definiert, welche Voraussetzungen Unternehmen erfüllen müssen, um als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen zu arbeiten. Insbesondere behandelt sie das Anzeige- und Erlaubnisverfahren, Kriterien für Zuverlässigkeit und Sachkenntnis der beteiligten Akteure und die bei der Antragstellung erforderlichen Belege und Dokumente.
Laut Verordnung müssen Unternehmen, die gewerblich Abfälle sammeln, transportieren, handeln oder vermitteln, dies der zuständigen Behörde melden oder eine Genehmigung einholen. Dabei sind die Tätigkeiten in verschiedene Kategorien eingeteilt, mit unterschiedlichen Anforderungen.
Die AbfAEV bestimmt weiterhin, dass die Behörden sicherstellen, dass die Unternehmen weiterhin alle Anforderungen erfüllen und eine korrekte Entsorgung der Abfälle sicherstellen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen können Strafen in Form von Bußgeldern verhängt werden. Im Rahmen eines Entsorgeraudits sollten Sie die erforderlichen Nachweise einfordern.
Altholzverordnung (AltholzV)
Die Altholzverordnung (AltholzV), die am 1. März 2003 in Kraft trat, ist ein zentrales Regelwerk in Deutschland zur Verwaltung und Behandlung von Altholz. Sie definiert bestimmte Verpflichtungen und Standards für verschiedene Interessenvertreter, einschließlich Produzenten und Besitzer von Altholz, Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie andere Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft. Diese haben die Aufgabe, Altholz zu verwerten oder zu beseitigen, um die nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu gewährleisten und negative Umweltauswirkungen zu reduzieren.
Die AltholzV betrachtet sowohl die stoffliche als auch die energetische Verwertung von Altholz. Die stoffliche Verwertung bedeutet die Wiederverwendung von Altholz in neuen Produkten oder als Rohstoff, etwa durch Zerkleinerung und Verarbeitung zu Faserplatten oder anderen Holzprodukten. Die energetische Verwertung nutzt Altholz als Brennstoff zur Energieerzeugung, beispielsweise in Biomassekraftwerken.
Es gibt jedoch Bedenken bezüglich der aktuellen Ausführung der AltholzV, besonders im Kontext der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dieses Gesetz priorisiert Abfallvermeidung und Recycling vor der energetischen Verwertung und Beseitigung. Aber die AltholzV behandelt stoffliche und energetische Verwertung als gleichwertig, was der genannten Hierarchie widerspricht.
Aufgrund dieser Diskrepanz muss die AltholzV überarbeitet werden, um ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu gewährleisten. Eine solche Überarbeitung sollte die stoffliche Verwertung gegenüber der energetischen Verwertung stärker betonen, um die Wiederverwendung von Altholz zu verstärken und die Abhängigkeit von der Energieproduktion zu reduzieren. Diese Anpassung kann auch den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft fördern, in der Ressourcen effektiver genutzt und Abfall reduziert wird.
EU-Batterieverordnung (BATTG)
Die EU-Batterieverordnung (BATT2) stellt einen wichtigen Schritt im Bereich der europäischen Umweltregulierung dar. Das EU-Parlament und der Rat gaben diese neue Verordnung am 9. Dezember 2022 bekannt, die die vorherige Batterierichtlinie 2006/66/EG ablöst. Sie bildet einen Grundstein des European Green Deals und zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen der Herstellung und Entsorgung von Batterien zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Die Verordnung betrifft Hersteller von Gerätebatterien, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien. Sie setzt strikte Umweltstandards, durch die die EU den ökologischen Fußabdruck von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus reduziert.
Ein Hauptmerkmal der neuen Verordnung ist die Festlegung und Implementierung eines Grenzwertes für den CO2-Fußabdruck. Das bedeutet, dass Hersteller den CO2-Fußabdruck ihrer Produkte berechnen und angeben müssen und bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Dieser Ansatz motiviert die Hersteller, effizientere und umweltfreundlichere Produktionsmethoden zu nutzen.
Zusätzlich führt die Verordnung eine Kennzeichnung zur CO2-Intensität ein. Diese Kennzeichnung bietet den Verbrauchern klare Informationen über die Umweltauswirkungen der Batterien, die sie erwerben, und motiviert sie, umweltfreundlichere Optionen zu bevorzugen.
Die Verordnung bestimmt zudem die Verwendung von Mindestrezyklatgehalten von Kobalt, Blei, Lithium und Nickel. Das heißt, ein spezifischer Anteil dieser Materialien in neuen Batterien muss aus recycelten Materialien stammen. Dies fördert die Reduzierung des Abfallaufkommens durch die Batterieproduktion und macht den Ressourceneinsatz effektiver.
Abschließend verbietet die Verordnung nicht aufladbare Allzweckbatterien bis Ende 2027. Dies hilft, die Menge an Batterieabfall zu verringern und den Einsatz von langlebigeren und nachhaltigeren Batterietypen zu unterstützen.
Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
Die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) ist eine zentrale Regelung in Deutschland und trat am 1. Juni 2014 in Kraft. Sie bestimmt die Anforderungen, die Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen erfüllen müssen, um eine Beförderungserlaubnis zu erhalten. Der Hauptzweck dieser Verordnung ist es, den sicheren Umgang mit gefährlichen Abfällen sicherzustellen und Umweltgefahren zu reduzieren.
Die BefErlV definiert verschiedene Kriterien für leitendes Personal, sonstige Mitarbeiter und beauftragte Dritte. Eine Schlüsselanforderung ist die Zuverlässigkeit der beteiligten Personen. Dies setzt voraus, dass diese Personen in der Vergangenheit keine relevanten Straftaten begangen haben, die ihre Eignung zur sicheren Beförderung von gefährlichen Abfällen beeinträchtigen könnten. Dies stellt sicher, dass nur vertrauenswürdige Personen in der Abfallwirtschaft arbeiten.
Zudem müssen leitende Mitarbeiter und bestimmte andere Angestellte über Fach- und Sachkunde verfügen. Das bedeutet, dass sie das notwendige Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, um Risiken im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen zu identifizieren und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die BefErlV bestimmt auch, dass das Personal regelmäßig an Schulungen teilnimmt, um stets über aktuelle Methoden und Praktiken im Bereich Abfallwirtschaft informiert zu sein.
Die Verordnung legt ebenso den Antragsprozess für eine Beförderungserlaubnis fest, inklusive der benötigten Informationen und Dokumente. Dies beinhaltet Angaben zur Art und Menge der gefährlichen Abfälle, zur Fahrzeugausrüstung und zur beabsichtigten Route. Dank dieses umfassenden Antragsverfahrens verfügen die zuständigen Behörden über alle notwendigen Informationen, um eine fundierte Entscheidung bezüglich der Beförderungserlaubnis zu treffen.
Die BefErlV ist eng mit der Abfallverzeichnisverordnung (AbfAEV) verknüpft, welche die Klassifizierung und Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen festlegt. In der BefErlV wird explizit auf die AbfAEV Bezug genommen, um die Einhaltung aller Vorschriften bei der Beförderung gefährlicher Abfälle zu gewährleisten.
Zusammengefasst sorgt die BefErlV dafür, dass die Beförderung von gefährlichen Abfällen sicher erfolgt und Umweltgefahren reduziert werden. Sie legt strenge Kriterien für die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Personals fest und regelt den Antragsprozess im Detail.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat im Kontext des Abfallmanagements eine erhebliche Bedeutung. Sie beeinflusst viele Betriebsprozesse direkt, von der Sammlung und Sortierung von Abfällen bis zur Verarbeitung und Entsorgung. Durch die Beachtung der BetrSichV wird sichergestellt, dass Abfallentsorgungsprozesse nicht nur umweltfreundlich, sondern auch sicher für alle beteiligten Arbeitnehmer sind.
Die BetrSichV verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in allen Arbeitsbereichen. Im Abfallmanagement variieren diese Gefährdungen: Sie können von der manuellen Handhabung von Abfällen über das Risiko chemischer Exposition bis zu mechanischen Risiken durch Abfallverarbeitungsmaschinen reichen. Die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt den spezifischen Kontext und die Risiken des Arbeitsplatzes und identifiziert Strategien zur Risikominimierung.
Arbeitsmittel, die in der Abfallverarbeitung eingesetzt werden, müssen regelmäßig von qualifizierten Personen überprüft werden. Dies umfasst die Prüfung der Betriebssicherheit von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten. Alle Überprüfungen werden dokumentiert und die Ergebnisse den Mitarbeitern mitgeteilt.
Das Personal, das mit Abfällen arbeitet, erhält entsprechende Schulungen und Einweisungen. Diese Schulungen beinhalten die richtige Handhabung und Entsorgung von Abfällen, den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und das Vorgehen in Notfallsituationen. Die Schulungen werden regelmäßig aktualisiert, um sich an veränderte Bedingungen und Technologien im Abfallmanagement anzupassen.
Im Abfallmanagement sind Schutzmaßnahmen entscheidend. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Unfälle zu verhindern, Gefahren zu begrenzen und die Folgen von Störfällen zu minimieren. Hierzu zählen persönliche Schutzausrüstungen, Sicherheitsverfahren und Notfallpläne.
Abschließend ist zu betonen, dass die BetrSichV ein sich ständig weiterentwickelndes Regelwerk ist. Sie passt sich an veränderte Arbeitsbedingungen und Technologien an. Daher ist es für Betriebe im Abfallmanagement von Bedeutung, stets über die neuesten Vorschriften und besten Praktiken informiert zu sein und diese in ihre Abläufe zu integrieren.
Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV)
Die Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) vom 10. September 1993, zuletzt geändert am 01. Januar 2019, definiert die Kriterien und Anforderungen, die Entsorgungsunternehmen erfüllen müssen, um das Gütesiegel "Entsorgungsfachbetrieb" zu tragen. In Kombination mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellt diese Verordnung sicher, dass Entsorgungsunternehmen bestimmte Mindeststandards einhalten. Dadurch wird die Qualität und Verantwortlichkeit der Abfallentsorgung in Deutschland sichergestellt.
Anforderungen aus der Entsorgungsfachbetriebsverordnung:
Organisatorische, personelle und technische Ausstattung: Ein Entsorgungsfachbetrieb muss über die erforderliche Infrastruktur und Technologie verfügen, um sicherzustellen, dass der Abfall effizient und sicher behandelt und entsorgt wird. Dazu gehört auch eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter.
Betriebstagebuch und Dokumentation der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten: Unternehmen müssen ihre Tätigkeiten systematisch dokumentieren. Diese Dokumentation ermöglicht eine Überprüfung und Kontrolle der Abfallentsorgungsprozesse und gewährleistet, dass alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten: Diese beziehen sich auf den gesamten Prozess der Abfallentsorgung, von der Sammlung über die Behandlung bis hin zur endgültigen Entsorgung. Unternehmen müssen Verfahren und Praktiken etablieren, die sicherstellen, dass der Abfall auf eine umweltfreundliche und sichere Weise behandelt wird.
Verantwortliche Personen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs und sonstiges Personal: Die Verordnung fordert, dass die Personen, die für die Leitung und Überwachung des Betriebs verantwortlich sind, über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Dies gewährleistet, dass der Betrieb effizient geführt wird und alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.
Fortbildung des Personals: Es ist wichtig, dass das Personal regelmäßig geschult wird, um mit den neuesten Technologien und Verfahren vertraut zu sein und sicherzustellen, dass die bestmöglichen Praktiken in der Abfallentsorgung angewendet werden.
Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der Betriebsinhaber und des verantwortlichen Personals: Betriebsinhaber und leitende Mitarbeiter müssen ihre Kompetenz und ihr Fachwissen in der Abfallwirtschaft unter Beweis stellen. Dies stellt sicher, dass der Betrieb auf einem hohen Standard geführt wird und dass alle Aspekte der Abfallentsorgung ordnungsgemäß verwaltet werden.
Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine zentrale Verordnung in Deutschland, die den Umgang mit gefährlichen Stoffen regelt. Sie behandelt das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Verwendung und den Schutz dieser Stoffe. Darüber hinaus enthält sie Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Sicherheit bei der Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diese Verordnung auf Basis verschiedener EU-Richtlinien erlassen.
Laut GefStoffV muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, bevor er gefährliche Stoffe verwendet. Diese Beurteilung berücksichtigt die Art, den Umfang und die Dauer der Exposition gegenüber dem gefährlichen Stoff. Auf Grundlage dieser Beurteilung trifft der Arbeitgeber notwendige Schutzmaßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sicherzustellen.
Der Arbeitgeber hat zudem die Pflicht, die Arbeitnehmer über die mit dem Stoff verbundenen Gefahren zu informieren und zu schulen. Dies umfasst Daten über passende Schutzmaßnahmen und das Verhalten in Notsituationen.
Ein zentraler Punkt der GefStoffV ist die Kennzeichnung. Alle gefährlichen Stoffe und Gemische müssen gemäß den Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnungen beinhalten spezifische Informationen, darunter Gefahrenpiktogramme, Signalwörter wie "Gefahr" oder "Achtung", Gefahren- und Sicherheitshinweise.
Wer gegen die GefStoffV verstößt, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen, dazu gehören Bußgelder und strafrechtliche Maßnahmen. Verstöße gegen die GefStoffV können zudem zu signifikanten gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer und andere betroffene Personen führen.
Trotz ihrer umfassenden Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen ist die GefStoffV nur ein Bestandteil des gesamten rechtlichen Rahmens für den Arbeitsschutz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich daher der speziellen Anforderungen in ihrem Arbeitsbereich bewusst sein.
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) legt die Anforderungen an die Verwertung und Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen in Deutschland fest. Sie trat am 1. August 2017 in Kraft und hat das Ziel, eine hochwertige Verwertung von Gewerbeabfällen sicherzustellen.
Mit der Neufassung der GewAbfV wurde die Pflicht zur Getrenntsammlung von Abfällen intensiviert. Nach §8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) müssen die getrennt gesammelten Siedlungsabfälle der Vorbereitung oder dem Recycling zugeführt werden. Die Verordnung verfolgt das Ziel, durch eine Trennung von Abfällen direkt an der Entstehungsstelle sortenreine, wertstoffhaltige Materialien für den Recyclingprozess bereitzustellen, wodurch die Recyclingfähigkeit der Materialien steigt.
Die Getrennthaltungspflichten gemäß §3 Abs.1 GewAbfV gelten für folgende Abfallfraktionen:
Papier, Pappe und Karton (außer Hygienepapier)
Glas
Kunststoffe
Metalle
Holz
Textilien
Bioabfälle nach §3 Abs.7 KrWG
Weitere Abfallfraktionen, die in den in §2 Nr. 1 Buchstabe b GewAbfV genannten Abfällen enthalten sind
Um die Getrennthaltung zu gewährleisten und Fehlwürfe zu vermeiden, werden Abfallerzeuger zu verschiedenen Maßnahmen angehalten.
Dazu gehören die Einführung eines Entsorgungskonzeptes, Mitarbeiterschulungen, regelmäßige Audits und die aktive Trennung von gemischten Abfällen.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Getrennthaltung für Abfallerzeuger. Diese gelten, wenn ein Gutachter der Abfallstelle eine Wertstoffquote von 90% bestätigt, die Getrenntsammlung technisch nicht möglich ist, die Getrenntsammlung wirtschaftlich unzumutbar ist, die Abfallbehälter öffentlich zugänglich sind oder wenn der Abfall in sehr geringen Mengen anfällt (weniger als 10 kg/Woche je Fraktion).
Die Einhaltung der Pflicht zur Getrennthaltung und zur Zuführung zur Wiederverwendung oder zum Recycling muss gemäß der Dokumentationspflicht dokumentiert werden. Diese beinhaltet die Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht, die Dokumentation der vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling und die Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Getrenntsammlungspflicht.
Die Dokumentationen müssen vorgehalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Gewerbeabfallverordnung ist somit ein entscheidendes Instrument zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Abfallerzeugung und -management.
Durch die Einbeziehung von Abfallerzeugern und -entsorgern und die Schaffung klarer Richtlinien und Verantwortlichkeiten fördert die GewAbfV sowohl die Abfallvermeidung als auch die hochwertige Verwertung von Abfällen. Zudem unterstützt sie Unternehmen dabei, effizientere Abfallentsorgungspraktiken umzusetzen und damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Die Dokumentationspflichten dienen als Mittel zur Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Sie ermöglichen es den zuständigen Behörden, die korrekte Handhabung und Entsorgung von Abfällen zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Sanktionen bei Nichteinhaltung zu verhängen.
Aber nicht nur die Behörden haben eine Rolle zu spielen. Jeder einzelne Abfallerzeuger kann dazu beitragen, die Ziele der GewAbfV zu erreichen, indem er seine Praktiken und Prozesse überdenkt und anpasst. Durch Schulungen und Bildung kann das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer korrekten Abfalltrennung und -entsorgung geschärft und das notwendige Wissen vermittelt werden.
Für Mischfraktionen müssen die Anforderungen gemäß §4 Abs. 2 und §9 Abs. 3 GewAbfV erfüllt sein, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften für Vorbehandlungsanlagen gemäß §6 Abs. 1 und 3 GewAbfV zu bestätigen. Folgende Angaben müssen enthalten sein: Name des Abfallerzeugers, Bestätigung, dass die Abfälle regelmäßig der Vorbehandlung zugeführt werden, Übergabestelle, Vorbehandlungsanlage, Beschreibung der Sortierkaskade, Auflistung der Komponenten gemäß Anlage 6, Sortierquote gemäß §6 Abs. 6, die von der Anlage erfüllt wird. Die Vorbehandlungsanlage muss eine vorgegebene Sortierquote von mindestens 85% und eine geforderte Recyclingquote von 30% erfüllen.
Für Monofraktionen ist ebenfalls eine Erklärung erforderlich, dass das Material als Monofraktion übernommen und dem Recycling zugeführt wird. Diese Erklärung kann beispielsweise auf dem Wiegeschein/Lieferschein erfolgen (siehe GewAbfV).
Verpackungsverordnung (VerpackV)
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) der EU fordert von Herstellern, Produktverantwortung für ihre Verpackungen zu übernehmen, inklusive Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung. In Deutschland wird dies durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt die Registrierung von Produktverantwortlichen, fördert nachhaltigere Verpackungen und überwacht die Einhaltung von Recyclingquoten.
1991 wurde in Deutschland erstmals eine duale Entsorgung für Verpackungen von Endverbrauchern neben der öffentlichen Entsorgung eingeführt. Das "Duale System Deutschland" wurde für die Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen gegründet, was zu einem neuen Wirtschaftszweig führte.
Die Verpackungsverordnung wurde im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet. 1994 veröffentlichte die EU die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die 1998 in Deutschland umgesetzt wurde.
Hersteller und Vertriebe wurden zur Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen verpflichtet. 2003 wurde das Monopol des Dualen Systems Deutschland beendet und der Markt für Wettbewerb geöffnet. Nach einer beinahe Zusammenbruch des Systems 2014 durch Missbrauch von Ausnahmen und fehlender Datenzentralisierung, wurde die "Zentrale Stelle Verpackungsregister" eingerichtet, um für Transparenz und rechtliche Klarheit zu sorgen.
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) trat vollständig am 1. Januar 2019 in Kraft und löste die Verpackungsverordnung ab. Dieses Gesetz fördert die Vermeidung von Verpackungen und fordert eine höhere Wiederverwendung und Recycling. Die "Zentrale Stelle Verpackungsregister" hat dabei eine entscheidende Rolle bei der Durchführung und Kontrolle der Vorgaben.
Umweltstrafrecht
Das Umweltstrafrecht zielt auf die Durchsetzung von umweltrechtlichen Anforderungen ab. Im Jahr 2019 waren 39% der 7.662 Umweltstraftaten auf umweltgefährdende Abfallbeseitigung zurückzuführen. Die Verantwortlichkeit für Abfälle liegt beim Erzeuger bis zu ihrer endgültigen und ordnungsgemäßen Entsorgung, laut §22 des KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz). Sorgfaltspflicht umfasst die Dokumentation der Entsorgungsvorgänge, Überprüfung der Entsorger und Mitarbeiterschulungen, unter anderem. Ein Unternehmen kann strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, daher fällt die Verantwortung auf den Geschäftsführer, der Aufgaben an qualifizierte Mitarbeiter delegieren kann. Der Abfallerzeuger bleibt bis zum Ende der Abfalleigenschaft verantwortlich, definiert als der Zeitpunkt, an dem der Abfall sicher und ordnungsgemäß recycelt oder wiederverwendet wurde. Fehlt die Sorgfaltspflicht, kann der Erzeuger haftbar gemacht werden, etwa wenn Abfälle unsachgemäß entsorgt werden.