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Betreiberverantwortung und Betreiberpflichten

Facility Management: Abfallmanagement » Rahmenbedingungen » Compliance » Betreiberverantwortung

Betreiberverantwortung und Betreiberpflichten im Bereich der Abfallentsorgung

Betreiberverantwortung und Betreiberpflichten im Bereich der Abfallentsorgung

Betreiber, die gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz („Abfallbesitzer“) gelten, sind verpflichtet, ihre anfallenden Abfälle ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Dies beinhaltet eine möglichst getrennte Erfassung, Verwertung oder – nach entsprechender Vorbehandlung (z. B. Volumenreduzierung und Schadstoffvernichtung) – die Deponierung. Dieses Vorgehen spiegelt das Verursacherprinzip wider. Je nach betrieblichen Strukturen und Ressourcen kann die Entsorgung eigenverantwortlich (z. B. in eigenen Entsorgungsanlagen) oder durch die Beauftragung privater Entsorgungsunternehmen erfolgen. Bei Sonderabfällen können die Länder zudem die Nutzung kommunaler Zweckverbände vorschreiben (sogenannter Anschluss- und Benutzungszwang).

Eine vollständige Auslagerung aller Betreiberpflichten ist nicht ratsam, weil das Management der Abfallentsorgung eine originäre Betreiberaufgabe darstellt. Dennoch kann es sinnvoll und wirtschaftlich sein, Teilleistungen (z. B. Transport, Sortierung, Reinigung) an qualifizierte Dienstleister zu vergeben. Entscheidend ist ein sauberes Organisations- und Kontrollsystem: Pflichten müssen identifiziert, aktualisiert, delegiert, erfüllt, kontrolliert und dokumentiert werden. So wird Rechtssicherheit gewährleistet und eine nachhaltige, wirtschaftliche Entsorgung umgesetzt.

Gesetzliche im Facility Management

Gesetzliche Grundlage

Da Abfälle zum Teil problematische Stoffe umfassen, die bei unsachgemäßer Handhabung die Umwelt gefährden können, ist die Entsorgung in zahlreichen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften geregelt. Beispiele sind:

Rechtliche Vorgaben im Abfallmanagement

  • Abfallverbringungsverordnung

  • Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)

  • Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

  • Nachweisverordnung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist das zentrale Bundesgesetz für den umweltverträglichen Umgang mit Abfällen. Wichtige zugehörige Verordnungen sind u. a.:

  • Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

  • Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)

  • Altholzverordnung (AltholzV)

  • Altölverordnung (AltölV)

  • Deponieverordnung (DepV)

  • Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

  • Nachweisverordnung (NachwV)

  • PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)

  • Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

Sechs-Schritte-Modell für die Betreiberpflichten

  • Ermitteln: Zunächst müssen sämtliche Rechtspflichten im Bereich Entsorgung erfasst werden. Dazu zählen alle gesetzlichen Vorgaben sowie interne Anforderungen, die für das Unternehmen relevant sind.

  • Aktualisieren: Weil sich Rechtsvorschriften und betriebliche Prozesse ändern können, müssen diese Pflichten regelmäßig aktualisiert werden. Das gilt auch für interne Dokumente wie Organisations- und Arbeitsanweisungen, Gefahrgutinformationen sowie Gefährdungsbeurteilungen.

  • Delegieren: Die Aufgaben zur Erfüllung der Pflichten müssen klar an verantwortliche Personen im Unternehmen übertragen werden. Da eine juristische Person (z. B. eine GmbH) nur über ihre Mitarbeitenden handeln kann, ist für jede Pflicht ein verantwortlicher Mitarbeiter (ggf. mit Vertretung) zu benennen.

  • Erfüllen: Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften und Pflichten hat oberste Priorität. Werden Aufgaben an externe Dienstleister vergeben, wandeln sich Erfüllungspflichten in Kontrollpflichten: Der Betreiber muss also sicherstellen und dokumentieren, dass der beauftragte Dritte alle Anforderungen einhält.

  • Kontrollieren: Der Betreiber – bzw. Abfallbesitzer – muss prüfen, ob intern oder extern delegierte Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies geschieht z. B. über regelmäßige Audits, Dokumentenprüfungen, Betriebsbegehungen und Schulungen.

  • Dokumentieren: Alle Schritte und Maßnahmen sind lückenlos zu dokumentieren. Dies betrifft sowohl die interne Organisation als auch die externe Beauftragung (z. B. Verträge, Leistungsbeschreibungen, Nachweise).

Originäre Aufgaben des Betreibers

  • Erstellung und Pflege von Organisationsanweisungen („Abfallentsorgung“), Aufgabenübersichten, Arbeits- und Entsorgungsanweisungen.

  • Durchführung oder Beauftragung von Unterweisungen, Gefahrgutinformationen und Gefährdungsbeurteilungen.

  • Sicherstellung der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen, z. B. gemäß TRGS 520 (Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für Kleinmengen gefährlicher Abfälle).

Management- und Steuerungsaufgaben im Facility Management

Management- und Steuerungsaufgaben sollten nicht vollständig ausgelagert werden. Sie sind eine originäre Betreiberpflicht und werden in der Regel besser betrieblich gesteuert, um schnell reagieren und wirtschaftliche Entsorgungswege wählen zu können.

Fremdfirmenmanagement

  • Externe Unternehmen sind Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

  • Der Betreiber muss ein funktionierendes Fremdfirmenmanagement etablieren (z. B. durch eindeutige Leistungsbeschreibungen, Unterweisungen, Kontrolle und Dokumentation).

  • Schriftliche Informationen wie „Fremdfirmen kommen – Pflichten bleiben“ können intern als Leitfaden für die Zusammenarbeit genutzt werden.

Abfall-Fraktionierung und Transport

  • Trennung verschiedener Stoffgruppen in klar definierte Fraktionen (z. B. Metall, Holz, Kunststoffe, Papier, Sonderabfälle).

  • Einrichtung eines Entsorgungshofs oder mehrerer Sammelstellen.

  • Logistik (Transportwege, Beladepunkte, Koordination von Abholzeiten und -frequenzen).

Personal und Ausstattung

  • Ggf. Staplerscheine, Führerscheine und Fachausbildungen (z. B. Lehrgänge im Gefahrgutbereich).

  • Bereitstellung von technischer Ausrüstung (Stapler, Container, Hochdruckreiniger) durch das Unternehmen oder den Dienstleister.

  • Einhaltung von Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften (PSA, Unterweisungen).

Übergangs- und Einarbeitungsphase bei Fremdvergabe

  • Bei Neu- oder Fremdvergabe von Entsorgungsleistungen empfiehlt sich eine Übergangszeit (Parallelbetrieb mit eigenem Personal und dem Dienstleister).

  • Diese Einarbeitungsphase fördert den Wissenstransfer und reduziert das Risiko von Fehlleistungen.

Wirtschaftlichkeits- und Kostenaspekte

Bei der Entscheidung zwischen Eigenleistung und Fremdvergabe empfiehlt sich ein Kostenvergleich, der insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:

Kostenmanagement im Facility Management

  • Personalkosten intern: Bruttolöhne, Sozialabgaben, Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Overhead-Kosten.

  • Kosten für externe Dienstleister: Monatspauschalen, Stundensätze, Einrichtungskosten, ggf. Zusatzkosten für Anfahrt und Ausrüstung.

  • Synergieeffekte: Bereits bestehende, zufriedenstellende Partnerschaften mit Entsorgungsfachbetrieben oder Facility-Service-Anbietern.

  • Mögliche Bündelung anderer Dienstleistungen (z. B. Hausmeisterdienste).

  • Soziale Aspekte / Inklusion: Zusammenarbeit mit einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung kann sich als wirtschaftlich und sozial vorteilhaft erweisen, sofern die eingesetzten Beschäftigten mit entsprechender fachlicher Anleitung unterstützt werden.

Entsorgungsfachbetrieb

  • Hohe Fachkompetenz und Spezialisierung.

  • Ggf. höhere Stundensätze; Kosten variieren je nach Umfang und Personalbedarf.

Facility Service Provider

  • Synergien mit anderen Leistungen (Reinigung, Gebäudemanagement).

  • Möglicherweise nicht so tiefgehendes Abfall-Fachwissen; daher mehr Einarbeitung nötig.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung

  • Wirtschaftlich oft attraktiv, soziale Verantwortung (Inklusion).

  • Erfordert gegebenenfalls mehr individuelle Betreuung, um die Qualität aller Entsorgungsabläufe zu sichern.

Vor- und Nachteile der Optionen im Facility Management

Jede Option hat eigene Vor- und Nachteile, die je nach betrieblicher Situation unterschiedlich stark wiegen. Entscheidend ist, dass sämtliche gesetzliche und betriebliche Pflichten erfüllt und dokumentiert werden.

Softwareeinsatz

Ziel einer modernen Entsorgungssoftware (z. B. „ZEDAL“) ist es, den Prozess der Nachweisführung (elektronische Signaturen, Registerpflichten, Kommunikation mit Behörden) effizient und gesetzeskonform zu gestalten. Eine solche Plattform:

Zentrale Verwaltung von Entsorgungsnachweisen im Facility Management

  • Erlaubt die zentrale Verwaltung aller Entsorgungsnachweise und Dokumente.

  • Kann bei Bedarf auch externe Zugriffsrechte (beispielsweise nur lesend) ermöglichen.

  • Stärkt die Transparenz und Rechtskonformität im Abfallmanagement.

Zugriffsregelungen für externe Dienstleister im Facility Management

Ob und in welchem Umfang ein externer Dienstleister Zugriff auf die Software erhält, entscheidet der Betreiber.

Eigenleistung oder Fremdvergabe prüfen

  • Falls geeignetes, bereits beschäftigtes Personal verfügbar ist, kann eine interne Lösung wirtschaftlicher und flexibler sein.

  • Bei Personalmangel oder fehlender Fachkompetenz ist eine Fremdvergabe (ganz oder teilweise) sinnvoll.

Kosten-Nutzen-Analyse

  • Gegenüberstellung der Personalkosten, Einmalaufwendungen (z. B. Investitionen in Ausrüstung und Software) und laufender Fremddienstleister-Kosten.

Langfristige Steuerung und Management im Unternehmen belassen

  • Behalten Sie die Management- und Kontrollaufgaben im Betrieb, um jederzeit reagieren und die nachhaltigste bzw. wirtschaftlichste Verwertungsoption umsetzen zu können.

Fremdfirmenmanagement etablieren

  • Bei Vergabe an Dritte (Werkvertrag) die Pflichten klar regeln und eine Übergangsphase einplanen.

  • Schulungen, Unterweisungen und Vertretungsregelungen festlegen, damit Rechtspflichten auch bei Krankheits- oder Urlaubszeiten eingehalten werden.

Softwareunterstützung nutzen

  • Implementieren Sie ein leistungsfähiges Entsorgungs- und Nachweis-System. So bleiben alle Prozesse transparent und rechtskonform.