Zum Inhalt springen

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Getrenntsammlungspflicht nach §3 GewAbfV

Facility Management: Abfallmanagement » Rahmenbedingungen » Compliance » Getrenntsammlungspflicht

Rechtliche Anforderungen, betriebliche Umsetzung und Nachweispflichten zur Getrenntsammlung von Abfällen im gewerblichen Bereich

Rechtliche Anforderungen, betriebliche Umsetzung und Nachweispflichten zur Getrenntsammlung von Abfällen im gewerblichen Bereich

Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist die Getrenntsammlungspflicht nach § 3 eine zentrale Anforderung an alle Abfallerzeuger im gewerblichen Bereich geworden. Sie verpflichtet Betriebe dazu, bestimmte Abfallfraktionen bereits am Anfallort getrennt zu erfassen – als Voraussetzung für eine hochwertige Verwertung. Die Pflicht gilt unabhängig von Branche oder Betriebsgröße – von der Büroküche über Werkstatt und Baustelle bis zur Produktion. Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen und führen regelmäßig zu Beanstandungen durch Umweltbehörden oder im Rahmen von Umwelt- und ESG-Audits.

Die Getrenntsammlungspflicht ist gesetzlich verbindlich, technisch umsetzbar und ökologisch notwendig. Nur wer sie systematisch organisiert, dokumentiert und überprüft, erfüllt die Anforderungen – und verbessert gleichzeitig seine Umweltbilanz und Rechtssicherheit.

§ 3 Abs. 1 GewAbfV – Pflicht zur Getrenntsammlung:

  • Papier, Pappe, Karton (PPK)

  • Glas

  • Kunststoffe

  • Metalle

  • Holz

  • Textilien

  • Bioabfälle

  • weitere bei Anfall mengenrelevanter Stoffströme

Zielsetzung der Verordnung:

  • Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie nach § 6 KrWG

  • Förderung der hochwertigen Verwertung, insbesondere stofflich

  • Vermeidung von Vermischung und Qualitätsverlusten

  • Erhöhung der Recyclingquote im gewerblichen Bereich

Betriebliche Umsetzung der Getrenntsammlungspflicht - Abfallanalyse / Ist-Zustand:

  • Identifikation aller relevanten Abfallfraktionen im Betrieb

  • Bewertung der Anfallorte, Mengen, Trennmöglichkeiten

  • Einbindung von Abfallbeauftragten, FM, Entsorgern

Sammel- und Behälterkonzept:

  • Erfassung möglichst nah am Anfallort

  • Kennzeichnung der Sammelbehälter (Farben, Piktogramme, AVV-Schlüssel)

  • Schulung der Nutzenden (z. B. Büros, Werkstatt, Lager, Küche)

  • Berücksichtigung von Reinigungszyklen, Brandschutz, Arbeitsschutz

Organisation der Leerung und Verwertung:

  • Regelmäßige Entleerung durch eigenen Dienst oder beauftragte Entsorger

  • Nachweis über Verwertungsweg (z. B. stofflich, thermisch, Deponie)

  • Abfallbilanz mit Mengen, Fraktionen, Recyclingergebnissen

Zulässige Ausnahmen:

  • Nur wenn die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist

  • Begründung muss einzelfallbezogen, dokumentiert und überprüfbar sein

Gleichwertigkeitsnachweis (§ 4 GewAbfV):

  • Möglichkeit der gemischten Erfassung mit anschließender Sortierung, wenn: gleichwertige Verwertungsqualität nachgewiesen wird

  • Sortierquote von mindestens 85 Prozent erzielt wird

  • nur zulässig mit zertifizierten Sortieranlagen

Nachweispflicht:

  • Dokumentation von Mengen, Verwertungswegen, Sortierergebnissen

  • Aufbewahrungspflicht für 3 Jahre

  • Vorlage auf Verlangen der zuständigen Behörde

Verknüpfung mit Umweltmanagementsystemen - ISO 14001 / EMAS:

  • Getrenntsammlung als Umweltaspekt im System hinterlegen

  • Zielsetzung: z. B. „Reduktion der Restabfallquote um 10 Prozent“

  • Kennzahlen: Abfallmenge je Fraktion / Recyclingquote / CO₂-Einsparung

ESG und Nachhaltigkeitsberichterstattung:

  • Beitrag zur Kreislaufwirtschaft (Circular Economy)

  • CO₂-Effekte aus Recycling statt thermischer Verwertung

  • Verwertungsquote als Kennzahl im ESG-Score

Schulung und Kommunikation:

  • Schulungsnachweise zu Trennpflicht, AVV, Sammelregeln

  • Einbindung in E-Learning, Onboarding, Nachhaltigkeitsschulungen

  • Aushänge, Piktogramme, Rückmeldekanäle zur Verbesserung

Dokumentationspflichten (§ 3 Abs. 3 GewAbfV):

  • Übersicht über eingesetzte Sammelsysteme und Fraktionen

  • Begründung von Abweichungen (sofern vorhanden)

  • Nachweis über Verwertungswege und Entsorger

  • Prüfberichte, Wiegescheine, Verwertungsnachweise

Integration in digitale Systeme:

  • CAFM-Systeme mit Abfallmodul

  • Stoffstrommanagementsoftware mit AVV-Zuordnung

  • ESG-Reporting-Plattform mit Abfallkennzahlen

  • Schnittstelle zu Nachweisportalen (eANV / ZKS-Abfall)

Behörden- und Auditfähigkeit:

  • Vorlage auf Anforderung der Behörde (z. B. Umweltamt, Abfallwirtschaftsbetrieb)

  • Verwendung im Umweltbericht, bei ISO-Zertifizierungen oder EMAS-Audits

  • Rückverfolgbarkeit über 3 Jahre