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Abfallmanagement Betreiberpflichten Facility

Facility Management: Abfallmanagement » Entsorgung » Betreiberpflichten » Abfallmanagement

Abfallmanagement

Abfallmanagement

Die Betreiberpflichten im Abfallmanagement von Industriegebäuden sind vielschichtig und erfordern eine strukturierte Vorgehensweise. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet zur Nutzung zugelassener Entsorgungsanlagen und zur Bestellung von Abfallbeauftragten. Das Strafgesetzbuch stellt den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen unter Strafe. Die Gewerbeabfallverordnung fordert die getrennte Sammlung definierter Abfallfraktionen, die Vorbehandlung von Gemischen und die Überlassung nicht verwertbarer Abfälle an öffentliche Entsorgungsträger. Für Facility‑Manager bedeutet dies: Aufbau eines rechtssicheren Entsorgungssystems, Bestellung qualifizierter Abfallbeauftragter, dokumentierte Zusammenarbeit mit zertifizierten Entsorgungsunternehmen und kontinuierliche Schulung der Mitarbeitenden. Nur so können die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, Umweltschäden vermieden und nachhaltige betriebliche Abläufe gewährleistet werden. Zukunftsorientiert empfiehlt sich der Einsatz digitaler Abfalltracking‑Systeme zur effizienteren Dokumentation und kontinuierlichen Optimierung.

Die vorliegende Ausarbeitung beschreibt systematisch die Pflichten des Betreibers und der Facility‑Management‑Organisation beim Umgang mit Abfällen. Ziel ist die Gewährleistung einer gesetzeskonformen Abfallbewirtschaftung, die sowohl ökologischen als auch wirtschaftlichen Anforderungen entspricht. Die Betreiberpflichten erstrecken sich über die gesamte Prozesskette von der Entstehung über die Sammlung und Zwischenlagerung bis zur Übergabe an autorisierte Entsorgungsanlagen. Sie berücksichtigen die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die von Facility‑Managern in Deutschland zwingend einzuhalten sind. Durch die Einbindung von qualifizierten Dienstleistern und internen Kontrollen sollen illegale Abfallpraktiken verhindert und die Ressourcen des Unternehmens effizient genutzt werden.

Betreiberpflichten im Abfallmanagement von Facility Services

Rechtlicher und regulatorischer Rahmen

Die Gesetzgebung in Deutschland definiert klare Pflichten für Betreiber von Abfallanlagen und für Unternehmen, die gewerbliche Siedlungsabfälle erzeugen. Entscheidend sind hier das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Strafgesetzbuch (StGB) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Facility‑Manager müssen die jeweiligen Vorschriften verstehen und in ihre betrieblichen Prozesse integrieren.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das KrWG stellt den zentralen Rechtsrahmen für die Abfallbewirtschaftung dar. § 28 Absatz 1 KrWG legt fest, dass Abfälle zur Beseitigung ausschließlich in dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Dies schließt sowohl stationäre Abfallbeseitigungsanlagen als auch andere genehmigte Einrichtungen nach dem Bundes‑Immissionsschutzgesetz ein. Der Betreiber darf daher nur solche Entsorgungsunternehmen beauftragen, die über eine gültige Genehmigung verfügen. Weiterhin verpflichtet § 59 Absatz 1 KrWG Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfallbeauftragte zu bestellen. Ein Abfallbeauftragter überwacht die Einhaltung der Abfallrechtsvorschriften, erstellt Berichte an die Geschäftsleitung und stellt die ordnungsgemäße Dokumentation sicher.

Strafgesetzbuch (StGB)

Im besonderen Teil des StGB regelt § 326 den unerlaubten Umgang mit Abfällen. Demnach macht sich strafbar, wer gefährliche oder umweltgefährdende Abfälle ohne Genehmigung außerhalb einer zugelassenen Anlage sammelt, lagert, transportiert, behandelt oder beseitigt. Dies betrifft insbesondere Abfälle, die Gifte, radioaktive Stoffe oder sonstige Stoffe enthalten, die Gewässer, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen gefährden können. Facility‑Manager müssen sicherstellen, dass alle Beschäftigten sowie beauftragte Entsorgungsunternehmen die strafrechtlichen Bestimmungen kennen und strikt einhalten.

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die GewAbfV konkretisiert die Anforderungen an die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau‑ und Abbruchabfällen. § 3 Abs. 1 verpflichtet Erzeuger und Besitzer, definierte Abfallfraktionen getrennt zu sammeln und zu transportieren. Dazu zählen Papier und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle. In § 3 Abs. 3 ist geregelt, dass die getrennte Sammlung und die Zuführung zur Verwertung zu dokumentieren sind. § 4 verlangt, gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen und die Erfüllung dieser Pflicht zu dokumentieren. § 7 bestimmt, dass nicht verwertbare Abfälle dem zuständigen öffentlich‑rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind und hierfür geeignete Behälter zu verwenden sind.

Anwendungsbereich und Abfallarten

Der Anwendungsbereich umfasst sämtliche betrieblichen, administrativen und servicebezogenen Bereiche des Industriegebäudes (Facility 652), in denen Abfälle anfallen. Zu den relevanten Abfallarten gehören recycelbare Materialien (Papier, Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz und Textilien), Bioabfälle, gefährliche Abfälle sowie gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle und Restabfälle. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung betrifft alle Abfallbesitzer und Erzeuger, insbesondere Facility‑Management‑Dienstleister, Reinigungsunternehmen und sonstige interne Dienstleister. Schnittstellen bestehen insbesondere zwischen Reinigung, Produktion, Logistik und externen zertifizierten Entsorgungsunternehmen.

Pflichten gemäß KrWG § 28 – Nutzung zugelassener Entsorgungsanlagen

§ 28 Absatz 1 KrWG erlaubt die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung nur in zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen. Abweichend davon ist die Behandlung auch in anderen genehmigungspflichtigen Anlagen zulässig, wenn eine Genehmigung nach dem Bundes‑Immissionsschutzgesetz vorliegt. Facility‑Manager müssen daher sicherstellen, dass sie nur Entsorgungsdienstleister beauftragen, die über gültige Genehmigungen verfügen. Vor Vertragsabschluss ist die Prüfung der Genehmigungsunterlagen und der Zulassung der Entsorgungsanlage obligatorisch. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Abfallübergabe, beispielsweise durch Übernahmescheine oder elektronische Nachweise, ist erforderlich.

Die folgende Tabelle fasst die Umsetzungspflichten zusammen:

Verpflichtung

Rechtsgrundlage

Umsetzung im Facility Management

Nutzung zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen

Kreislaufwirtschaftsgesetz § 28

Auswahl zertifizierter Entsorger, Prüfung von Genehmigungen, vertragliche Absicherung

Dokumentation der Abfallübernahme

Kreislaufwirtschaftsgesetz § 28

Führen von Übernahmescheinen und elektronischen Nachweisen, Aufbewahrung für Prüfungen

Pflichten gemäß KrWG § 59 – Bestellung eines Abfallbeauftragten

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Anlagen mit regelmäßig anfallenden gefährlichen Abfällen sowie Sortier‑, Verwertungs‑ oder Abfallbeseitigungsanlagen haben unverzüglich einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen. Der Abfallbeauftragte fungiert als interne Kontrollinstanz und Berater für die Unternehmensleitung.

Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Überwachung der Einhaltung aller abfallrechtlichen Vorschriften im Betrieb.

  • Erstellung und Pflege von Entsorgungskonzepten und Abfallbilanzen.

  • Schulung der Belegschaft und der externen Dienstleister in abfallrechtlichen Themen.

  • Regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsführung und die Behörden.

  • Unterstützung bei behördlichen Audits und Genehmigungsverfahren.

Der Abfallbeauftragte sollte organisatorisch unabhängig agieren können, um Interessenkonflikte zu vermeiden. In kleineren Betrieben kann die Funktion von bereits bestellten Beauftragten, etwa Immissionsschutz‑ oder Gewässerschutzbeauftragten, wahrgenommen werden.

Pflichten gemäß StGB § 326 – Verbot des unerlaubten Umgangs mit Abfällen

§ 326 StGB stellt klar, dass der unbefugte Umgang mit gefährlichen oder umweltgefährdenden Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen strafbar ist.

Für das Facility Management bedeutet dies:

  • Absolutes Verbot, gefährliche Abfälle ohne Genehmigung zu sammeln, zu lagern, zu transportieren oder zu entsorgen.

  • Sicherstellung, dass alle Entsorgungsprozesse den behördlichen Genehmigungen entsprechen.

  • Schulung von Mitarbeitern und Dienstleistern zu strafrechtlichen Risiken.

  • Verankerung entsprechender Verbotsklauseln in Verträgen mit Entsorgern und Subunternehmern.

Bei Verstößen drohen Freiheitsstrafen und hohe Geldstrafen. Das Facility Management muss daher ein Compliance‑System etablieren, das den unerlaubten Umgang mit Abfällen verhindert und Verdachtsfälle umgehend meldet.

Pflichten gemäß GewAbfV § 3 – Getrennte Sammlung und Dokumentation

§ 3 Absatz 1 der GewAbfV verpflichtet Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, bestimmte Abfallfraktionen wie Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle jeweils getrennt zu sammeln und zu transportieren. Die getrennte Sammlung ist Grundlage für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling. Bei wirtschaftlicher oder technischer Unmöglichkeit kann eine Ausnahme gewährt werden; diese ist zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst Lagepläne, Fotos oder Belege für die getrennte Sammlung sowie Erklärungen der Entsorger zur Verwertung der Abfälle. Facility‑Manager müssen ein System einrichten, das die getrennte Sammlung erleichtert, zum Beispiel durch farblich gekennzeichnete Behälter, regelmäßige Abholpläne und Schulungen der Nutzer.

Die folgende Tabelle illustriert die Anforderungen:

Abfallfraktion

Rechtliche Grundlage

Sammlung und Verwertung

Dokumentation

Papier und Karton

GewAbfV § 3

Bereitstellung von Behältern für Papier, regelmäßige Abholung durch zertifizierten Sammler

Führen eines Logbuchs mit Wiegescheinen

Glas

GewAbfV § 3

Liefernachweise und Sammelprotokolle

Kunststoffe

GewAbfV § 3

Getrennte Erfassung in dafür vorgesehenen Sammelsystemen

Sammelscheine, Angaben zur Verwertungsart

Metalle

GewAbfV § 3

Spezielle Container für Metalle, zum Beispiel für Stahl, Aluminium

Entsorgungszertifikate des Abnehmers

Holz, Textilien, Bioabfälle

GewAbfV § 3

Einrichtung separater Sammelbehälter, ggf. Bereitstellung durch Entsorger

Fotos der Sammelstellen, Entsorgungsverträge

Pflichten gemäß GewAbfV § 4 – Umgang mit gemischten gewerblichen Abfällen

Entfallen die Pflichten zur getrennten Sammlung unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2, sind Erzeuger und Besitzer verpflichtet, die gemischten Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Die Vorbehandlungsanlage muss die in § 6 Abs. 1 und 3 genannten Anforderungen erfüllen; dies ist vom Betreiber der Anlage schriftlich zu bestätigen. Wenn eine Behandlung in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, müssen die Gemische getrennt von anderen Abfällen gelagert und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich auf die Übergabe an die Vorbehandlungsanlage sowie auf die Einhaltung von Ausnahmeregelungen.

Eine Übersicht der Anforderungen bietet die nachfolgende Tabelle:

Prozessschritt

Rechtliche Grundlage

Anforderung

Umsetzung im Facility Management

Übergabe gemischter Abfälle an Vorbehandlungsanlage

GewAbfV § 4 Abs. 1

Nutzung zugelassener Vorbehandlungsanlagen, schriftliche Bestätigung der Anlagenanforderungen

Beauftragung zertifizierter Anlagenbetreiber, Einholen von Bestätigungen

Lagerung und Verwertung bei Unzumutbarkeit der Vorbehandlung

GewAbfV § 4 Abs. 4

Getrennte Lagerung der Gemische, vorrangige hochwertige Verwertung

Bereitstellung separater Sammelbehälter, Vertragsabsprachen mit Verwertern

Dokumentation der Übergabe und Verwertung

GewAbfV § 4 Abs. 5

Nachweise über Übergabe, Belege für Ausnahmen und Sammelquoten

Aufbewahrung von Wiegescheinen, Nachweisführung im Compliance‑System

Pflichten gemäß GewAbfV § 7 – Überlassung nicht verwertbarer Abfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, müssen dem zuständigen öffentlich‑rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Für die Übergabe sind vom Entsorgungsträger bereitgestellte Behälter in ausreichender Anzahl zu nutzen. Eine direkte Entsorgung durch private Unternehmen ist nur zulässig, wenn der öffentlich‑rechtliche Träger die entsprechenden Abfälle von der Entsorgung ausgenommen hat. Facility‑Manager müssen prüfen, ob für ihren Standort eine Befreiung besteht. Die ordnungsgemäße Nutzung der Abfallbehälter und die Abstimmung der Abholrhythmen mit dem öffentlichen Entsorger sind obligatorisch.

Risikobewertung und Compliance‑Kontrollen

Abfallmanagement ist mit unterschiedlichen Risiken verbunden, darunter Gefahren für Umwelt und Gesundheit, Bußgelder, Strafverfahren und Reputationsschäden.

Ein strukturiertes Risikomanagement umfasst:

  • Identifikation kritischer Abfallarten (gefährliche Abfälle, brennbare Flüssigkeiten, Stoffe mit Gefahrstoffeigenschaften).

  • Bewertung möglicher Umweltauswirkungen und rechtlicher Konsequenzen.

  • Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Risikoreduzierung, beispielsweise sichere Lagerung, geeignete Behälter und persönliche Schutzausrüstung.

  • Regelmäßige Schulungen und Unterweisungen für Mitarbeiter und Dienstleister.

  • Einrichtung eines Eskalationsprozesses bei Verstößen oder Unregelmäßigkeiten, inklusive Meldung an die Geschäftsführung und gegebenenfalls an Behörden.

Dokumentation und Aufbewahrung

Die vollständige und nachvollziehbare Dokumentation aller Abfallströme ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den Vorgaben des KrWG und der GewAbfV und betragen in der Regel fünf Jahre. Die Unterlagen müssen auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden können.

Dokumentart

Zweck

Aufbewahrungsdauer

Verantwortliche Stelle

Übernahmeschein und Begleitschein

Nachweis der Übergabe und Transportwege

Fünf Jahre

Facility‑Management bzw. Entsorger

Entsorgungsnachweis

Bestätigung der ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung

Fünf Jahre

Entsorgungsunternehmen und Facility‑Management

Getrenntsammlungsnachweis

Beleg über die getrennte Sammlung und Verwertung

Fünf Jahre

Abfallbeauftragter / Facility‑Management

Genehmigungsnachweis

Nachweis der rechtlichen Zulassung der Abfallanlagen

Laufend, Aktualisierung bei Änderungen

Facility‑Management

Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und internen Audits und umfasst:

  • Übernahmescheine und Begleitscheine: Sie bestätigen die Übergabe von Abfällen an Entsorgungsunternehmen und werden in Deutschland in der Regel elektronisch geführt.

  • Entsorgungsnachweise: Zertifikate der Entsorgungsanlage oder des Verwerters über die ordnungsgemäße Behandlung oder Verwertung der Abfälle.

  • Getrenntsammlungs‑ und Verwertungsnachweise: Dokumentationen gemäß § 3 und § 4 GewAbfV über die getrennte Sammlung, das Recycling oder die Vorbehandlung.

  • Genehmigungsunterlagen: Betriebsgenehmigungen, Zulassungen und Zertifikate der beauftragten Entsorgungsunternehmen.

Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den Vorgaben des KrWG und der GewAbfV und betragen in der Regel fünf Jahre. Die Unterlagen müssen auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden können.

Schulung und Bewusstseinsbildung

Die wirksame Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen setzt voraus, dass sowohl die Mitarbeiter als auch die externen Dienstleister die entsprechenden Regelungen kennen.

Daher gehören zu den Betreiberpflichten:

  • Regelmäßige Schulungen zum Umgang mit Abfall, zur getrennten Sammlung und zu Gefahrstoffkennzeichnungen.

  • Unterweisungen bei Neueinstellungen sowie jährliche Auffrischungskurse.

  • · korrekten Abfalltrennung.

  • Einbindung externer Experten, etwa Umweltbeauftragter oder Schulungsanbieter, um die Schulungsinhalte aktuell und praxisnah zu gestalten.

Überwachung und Leistungsbewertung

Um die Wirksamkeit des Abfallmanagements zu überprüfen, werden Key Performance Indicators (KPIs) definiert, zum Beispiel Recyclingquoten, Menge der getrennt gesammelten Abfälle, Anzahl der Verstöße gegen Abfallvorschriften oder Ergebnisse externer Zertifizierungen. Regelmäßige interne Audits prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der internen Prozesse. Externe Zertifizierungen nach Normen wie ISO 14001 (Umweltmanagement) oder EMAS unterstützen die kontinuierliche Verbesserung. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Geschäftsführung und den Behörden gemeldet.

Rollen und Verantwortlichkeiten

Die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung erfordert eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten.

Die folgenden Rollen sind zu unterscheiden:

Rolle

Verpflichtung

Rechtliche Grundlage

Anwendung im Facility Management

Betreiber (Eigentümer des Industriegebäudes)

Gewährleistung der Einhaltung aller abfallrechtlichen Vorschriften, Bestellung eines Abfallbeauftragten, Auswahl zertifizierter Entsorger

KrWG, StGB, GewAbfV

Abschluss von Entsorgungsverträgen, Bereitstellung von Ressourcen und Unterstützung des Abfallbeauftragten

Facility‑Management‑Dienstleister

Organisation der Sammlung, Zwischenlagerung und Übergabe der Abfälle, Dokumentation und Schulung

GewAbfV § 3–4

Implementierung von Sammelsystemen, Führung der Dokumentation und Kommunikation mit Behörden

Abfallbeauftragter

Überwachung der Abfallprozesse, Schulung der Belegschaft, Erstellung von Abfallbilanzen

KrWG § 59

Berichterstattung an die Geschäftsführung, Abstimmung mit Behörden

Entsorgungsunternehmen (Contractor)

Durchführung der Verwertung oder Beseitigung, Vorlage von Genehmigungen, Bereitstellung von Entsorgungsnachweisen

KrWG, GewAbfV

Übernahme und Transport der Abfälle, Rückmeldung an das Facility‑Management

Vertragliche Einbindung

Die Anforderungen an das Abfallmanagement sollten vertraglich mit Dienstleistern und Entsorgungsunternehmen geregelt werden.

Die Verträge enthalten:

  • Leistungsbeschreibungen für die getrennte Sammlung, den Transport, die Vorbehandlung und die endgültige Verwertung oder Beseitigung.

  • Vereinbarungen über die Dokumentationspflichten, Aufbewahrungsfristen und Zugriffsrechte der Betreiber.

  • Haftungsklauseln für Verstöße gegen Umweltauflagen sowie Versicherungspflichten für Umweltschäden.

  • Qualitäts- und Leistungskennzahlen (Service Level Agreements) zur Überwachung der Dienstleister.

Die Einbindung dieser Regelungen in die Facility‑Management‑Verträge schafft Rechtssicherheit und erleichtert die Überwachung der Vertragsparteien. Im Fall von Verstößen sollten Vertragsstrafen oder Kündigungsrechte vorgesehen sein.