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Betreiberpflichten in der Entsorgung

Facility Management: Abfallmanagement » Entsorgung » Betreiberpflichten

Sicherstellung der gesetzlichen Betreiberpflichten im Abfallrecht durch rechtssichere Dokumentation und Einhaltung von Entsorgungsstandards

Betreiberpflichten in der Entsorgung

Entsorgung gehört zur Betreiberorganisation eines Unternehmens. Abfälle müssen nicht nur abgeholt werden; ihre Entstehung, Trennung, Zwischenlagerung, Übergabe, Beförderung und weitere Verwertung oder Beseitigung müssen organisatorisch beherrscht werden.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt hierfür mit der Abfallhierarchie eine grundsätzliche Reihenfolge vor: Vermeidung hat Vorrang, anschließend folgen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und erst danach Beseitigung.

Betreiberpflichten in der Entsorgung systematisch erfüllen

Abfallströme kennen und richtig zuordnen

Grundlage eines belastbaren Abfallmanagements ist Transparenz darüber, welche Abfälle an welchen Stellen entstehen.

Für wesentliche Stoffströme sollten bekannt sein:

  • Abfallart und Abfallschlüssel,

  • Anfallstelle,

  • erwartete Mengen,

  • Gefährlichkeit,

  • Sammelbehälter,

  • Zwischenlagerung,

  • Abholrhythmus,

  • Entsorgungsweg sowie

  • verantwortlicher Dienstleister.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen gefährliche Abfälle, für die weitergehende Nachweis- und Registerpflichten bestehen können. § 50 KrWG verlangt grundsätzlich von Erzeugern, Besitzern, Sammlern, Beförderern und Entsorgern gefährlicher Abfälle den Nachweis ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung.

Getrenntsammlung organisatorisch sicherstellen

Für gewerbliche Siedlungsabfälle enthält die Gewerbeabfallverordnung konkrete Getrenntsammlungsanforderungen. Unter anderem sind Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle grundsätzlich getrennt zu erfassen. Abweichungen sind nur unter den dort beschriebenen Voraussetzungen zulässig und müssen dokumentiert werden.

Für das Facility Management bedeutet dies, dass Behälterkonzept, Beschilderung, Nutzerinformation, Reinigungsprozesse und Entsorgungslogistik miteinander abgestimmt sein müssen.

Fremdvergabe beendet die Verantwortung nicht automatisch

Entsorgungsleistungen werden regelmäßig an externe Unternehmen vergeben. Die Beauftragung eines Dritten entbindet den Verpflichteten jedoch nicht automatisch von seiner Verantwortung. Nach § 22 KrWG bleibt diese grundsätzlich bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist; beauftragte Dritte müssen zudem zuverlässig sein.

Deshalb sollten Entsorgungsunternehmen, Beförderer und Verwertungswege sorgfältig ausgewählt und vertraglich eindeutig gesteuert werden.

Ein belastbares Betreiberpflichtenmanagement verbindet:

Abfallentstehung → Klassifizierung → Getrenntsammlung → Zwischenlagerung → Übergabe → Entsorgungsweg → Nachweis → Abschluss

Bei gefährlichen Abfällen erfolgt die gesetzlich vorgesehene Nachweisführung grundsätzlich elektronisch, soweit keine Ausnahme greift.

Auch die Gewerbeabfallverordnung verlangt Nachweise zur Getrenntsammlung beziehungsweise zu zulässigen Abweichungen; hierfür können beispielsweise Lagepläne, Fotos, Liefer- und Wiegescheine oder Übernahmeerklärungen dienen.

Betreiberpflichten als Managementprozess verstehen

Professionelle Entsorgung verbindet damit Rechtskonformität, Stoffstrommanagement, Arbeitsschutz, Dienstleistersteuerung und Dokumentation.

Ziel ist nicht lediglich, Abfälle aus dem Gebäude zu entfernen. Entscheidend ist, jederzeit nachvollziehen zu können, welcher Abfall entstanden ist, wie er behandelt wurde, wer verantwortlich war und ob der vorgesehene Entsorgungsweg ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.