Elektro- und Elektronikaltgeräten
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Elektro- und Elektronikaltgeräte
Die getrennte Sammlung von Elektro‑ und Elektronikaltgeräten nach § 10 Absatz 1 ElektroG ist für Betreiber ein verpflichtendes Element des Facility Management. Sie dient dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit, ermöglicht eine ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft und schützt gleichzeitig vor erheblichen Haftungs‑ und Datenschutzrisiken. Durch konsequente Umsetzung der Abfallhierarchie des KrWG, die sichere Behandlung von Datenträgern und die enge Zusammenarbeit mit zertifizierten Entsorgungsbetrieben kann der Betreiber seine Produktverantwortung wahrnehmen und sich vor hohen Bußgeldern schützen. Zukünftig bietet die Digitalisierung Chancen zur Verbesserung der Nachverfolgbarkeit und Automatisierung von Prozessen, z. B. durch digitale Abfallverfolgung und automatisierte Berichterstattung. Kontinuierliche Schulungen, Audits und die Integration von Umwelt‑ und Datenschutzmanagement tragen dazu bei, die Compliance nachhaltig zu gewährleisten und die Leistungsfähigkeit des Facility Management zu steigern.
Die vorliegende Unterlage definiert die Betreiberpflichten für die gesetzeskonforme, sichere und nachhaltige Behandlung von Abfällen aus elektrischen und elektronischen Geräten (Waste Electrical and Electronic Equipment – WEEE). Grundlage ist die Pflicht zur getrennten Sammlung nach § 10 Absatz 1 Elektro‑ und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Der Geltungsbereich umfasst PCs, Server und zugehörige IT‑Peripherie der Anlagenkennziffer 631. Da diese Altgeräte sowohl gefährliche Stoffe als auch sensible Daten enthalten, führt ihre unsachgemäße Entsorgung zu erheblichen Umwelt‑, Compliance‑ und Datenschutzrisiken. Ziel des Dokuments ist es, die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen, den Umweltschutz zu stärken, die Integrität gespeicherter Daten zu wahren und den Prozess in die Abfallmanagement‑Systeme des Facility Management zu integrieren.
- Rechtlicher
- Abgrenzung
- Betreiberpflichten
- Anforderungen
- Datenschutzpflichten
- Entsorgungs
- Risikomanagement
- Dokumentations
- Schulungen
- Überwachung
- Rollen
- Vertragliche
- Notfall
ElektroG – Pflicht zur getrennten Sammlung
Das ElektroG überträgt Herstellern und Besitzern von Elektro‑ und Elektronikgeräten eine umfassende Produktverantwortung. § 9 Absatz 1 verlangt, dass Besitzer von WEEE diese Altgeräte getrennt vom unsortierten Hausmüll bereitstellen. Öffentliche Entsorgungsträger müssen über Rückgabemöglichkeiten informieren und Sammelstellen einrichten. § 10 verpflichtet Hersteller zur rechtzeitigen Übernahme bereitgestellter Behälter und zur ordnungsgemäßen Behandlung. Nach Umweltbundesamt gilt es, WEEE getrennt von gemischtem Hausmüll zu entsorgen und Batterien, Akkumulatoren und entnehmbare Lampen vor Übergabe zu entfernen. Der Zweck des ElektroG besteht darin, Umwelt und Gesundheit zu schützen sowie durch Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling Abfall zu vermeiden.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Abfallhierarchie
Das KrWG legt eine fünfstufige Abfallhierarchie fest: Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, energetische Verwertung und zuletzt Beseitigung. Die Abfallströme müssen an der Quelle getrennt gesammelt werden, um die Recyclingfähigkeit zu sichern. Produktverantwortung verpflichtet Hersteller, langlebige Produkte zu entwickeln und deren Wiederverwertung zu ermöglichen. Damit ergänzt das KrWG die Anforderungen des ElektroG durch einen übergeordneten Rahmen für Ressourcenschonung und nachhaltiges Abfallmanagement.
Schnittstelle zum Datenschutzrecht (GDPR/BDSG)
Neben abfallrechtlichen Vorgaben sind datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. Unternehmen müssen personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützen. Bei der Entsorgung von Datenträgern müssen alle gespeicherten Daten gelöscht oder vernichtet werden; anerkannte Standards wie DIN 66399 gelten als Referenz. Eine Dokumentation der Datenlöschung sowie Zertifikate über die Zerstörung dienen als Nachweis. Verstöße gegen die Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) können zu Bußgeldern bis zu 20 Millionen € oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes führen.
Verantwortlichkeiten
- Betreiber/Objekteigentümer: Verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Pflichten, Bereitstellung geeigneter Infrastruktur und Überwachung des Prozesses. 
- Facility‑Management‑Dienstleister: Operative Durchführung der Sammlung, Lagerung, Dokumentation und Koordination mit zertifizierten Entsorgern. 
- IT‑Abteilung: Sicheres Löschen bzw. Vernichten von Datenträgern und Dokumentation der Maßnahmen. 
- Externe Entsorgungsfachbetriebe: Zertifizierte Rücknahme, Behandlung und Recycling von WEEE; sie müssen die gesetzlichen Mindestverwertungsquoten einhalten und Nachweise liefern. 
Elektrische und elektronische Geräte des IT‑Bereichs fallen unter die Kategorie „IT‑ und Telekommunikationsgeräte“ des ElektroG. Im Rahmen des Facility 631‑Objekts sind folgende Geräte und Komponenten betroffen:
- Desktop‑PCs und Workstations. 
- Server, Blade‑Server und Netzwerkspeicher (NAS/SAN). 
- Peripheriegeräte wie Monitore, Tastaturen, Mäuse, Drucker und Scanner. 
- Externe Festplatten, Bandlaufwerke und andere Speichermedien. 
- Netzteile, Kabel und eingebettete elektronische Baugruppen. 
Verbrauchsmaterialien wie Papier, Tintenpatronen oder Toner sind von dieser Richtlinie ausgenommen und unterliegen separaten Entsorgungsregeln. Jedes Gerät wird im Anlagenregister erfasst, wobei zwischen betriebsfähigen und ausgedienten Geräten unterschieden wird.
Gemäß § 10 Absatz 1 ElektroG ist die getrennte Sammlung von Altgeräten Pflicht. Für den Betreiber eines Industriegebäudes ergeben sich daraus folgende zentrale Verpflichtungen:
- Trennung vom Hausmüll: Elektronikaltgeräte dürfen nicht mit gemischtem Abfall entsorgt werden. Dies betrifft sämtliche IT‑Geräte und deren elektronische Komponenten. 
- Einrichtung von Sammelstellen: Es sind innerbetriebliche Sammelbereiche einzurichten, die klar als „Elektro‑Altgeräte“ gekennzeichnet sind und eine getrennte Sammlung sicherstellen. Größe und Anzahl richten sich nach dem Geräteaufkommen und der internen Logistik. 
- Zusammenarbeit mit zertifizierten Entsorgern: Der Betreiber muss vertragliche Vereinbarungen mit zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben treffen. Diese Betriebe müssen die Anforderungen des ElektroG sowie des KrWG erfüllen und über gültige Zertifikate verfügen. 
- Interne Anweisungen und Überwachung: Es sind verbindliche Arbeitsanweisungen für Mitarbeiter zu erstellen, regelmäßige Schulungen durchzuführen und die Einhaltung durch interne Kontrollen zu überwachen. 
Sammelbereiche
Die Sammlung der Altgeräte hat in speziell ausgewiesenen und deutlich beschrifteten Bereichen zu erfolgen. Diese Bereiche müssen räumlich von anderen Abfallströmen getrennt sein, um eine Vermischung zu verhindern. Das Umweltbundesamt betont, dass die getrennte Sammlung notwendig ist, um die Recyclingqualität sicherzustellen. Sammelstellen sollten gut belüftet, trocken und gegen unbefugten Zutritt gesichert sein.
IT‑Geräte enthalten teils gefährliche Stoffe sowie sensible Daten. Folgende Lagerbedingungen sind einzuhalten:
- Kennzeichnung: Sammelcontainer und Räume müssen deutlich mit „WEEE“ oder „Elektro‑Altgeräte“ gekennzeichnet sein. 
- Zugriffsbeschränkung: Der Zugang zu den Sammelbereichen ist auf autorisierte Personen zu beschränken, um Diebstahl und unsachgemäße Entnahme zu verhindern. 
- Umweltschutz: Die Lagerung muss so erfolgen, dass Staub, Feuchtigkeit und Feuergefahr minimiert werden. Geräte mit Lithium‑Ionen‑Akkus sind besonders zu überwachen. 
- Datensicherheit: Server und Speichermedien sind in abschließbaren Behältnissen zu lagern, bis die Datenvernichtung abgeschlossen ist. 
Standards für Lagerung
| Anforderung | Beschreibung | FM Anwendung | 
|---|---|---|
| Kennzeichnung | Deutliche Beschilderung der Sammelbereiche für WEEE | Markierte Sammelräume unter FM Regie | 
| Zugang | Zutrittsbeschränkung zur Vermeidung von Missbrauch | Zutrittskontrolle durch Sicherheitspersonal | 
| Datensicherheit | Abschließbare Container für Geräte mit Datenträgern | Kooperation zwischen FM und IT | 
Datenschutzpflichten (Schnittstelle DSGVO/BDSG)
Elektronikaltgeräte enthalten Datenträger, die personenbezogene oder vertrauliche Informationen speichern können. Die DSGVO verlangt, dass Daten nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert und anschließend gelöscht oder vernichtet werden. Unternehmen müssen daher vor der Übergabe an den Entsorger sicherstellen, dass Daten unwiderruflich gelöscht oder physisch zerstört wurden.
Die folgenden Maßnahmen sind zu ergreifen:
- Sichere Datenlöschung: Softwarebasierte Löschverfahren (mehrfaches Überschreiben) oder physische Vernichtung (Schreddern, Entmagnetisieren) nach DIN 66399. Zertifizierte Dienstleister bieten Verfahren an, die den Anforderungen der DSGVO, des BSI‑Grundschutzes und internationaler Normen entsprechen. 
- Dokumentation: Jede Datenlöschung oder -vernichtung ist schriftlich nachzuweisen. Löschprotokolle müssen Seriennummer, Datum und verwendete Methode enthalten. 
- Koordination mit Datenschutzbeauftragten: Die IT‑Abteilung arbeitet eng mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten zusammen, um Maßnahmen zu planen und zu überwachen. 
- Zertifikate: Externe Dienstleister müssen Zertifikate über die Datenvernichtung (Certificate of Destruction) vorlegen. 
Entsorgungs‑ und Recyclingprozesse
Die eigentliche Entsorgung umfasst Sammlung, Behandlung und Recycling der Geräte. Ziel ist es, wertvolle Rohstoffe zurückzugewinnen und schädliche Stoffe sicher zu entfernen. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass E‑Waste gefährliche und kritische Rohstoffe enthält; eine ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung verbessert die Ressourceneffizienz und trägt zur Kreislaufwirtschaft bei.
Der Betreiber hat sicherzustellen:
- Beauftragung zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe: Nur Unternehmen mit Zertifizierung nach ElektroG/KrWG und entsprechenden Recyclingquoten sind zu beauftragen. Zertifikate und Auditberichte sind zu prüfen. 
- Einhaltung von Recyclingquoten: Die Entsorger müssen Mindestverwertungsraten erreichen; hierüber sind Nachweise einzuholen. 
- Dokumentation des Transfers: Für jedes Sammellos ist ein Übergabeschein zu erstellen, der Menge, Art der Geräte und Datum enthält. Öffentliche Stellen und Hersteller sind verpflichtet, geeignete Sammelsysteme einzurichten und abzuholen. 
- Rückverfolgbarkeit: Jeder Prozessschritt – von der Sammlung über die Datenvernichtung bis zur Übergabe – muss nachvollziehbar dokumentiert sein. 
Entsorgungsworkflow
| Prozessschritt | Tätigkeit | Verantwortliche Stelle | Dokumentation | 
|---|---|---|---|
| Sammlung | Transport der ausgemusterten Geräte zur WEEE Lagerung | FM Personal | Logbuch oder Erfassungssystem | 
| Datenlöschung | Sichere Löschung oder Schreddern von Datenträgern | IT Abteilung | Löschprotokoll | 
| Übergabe | Übergabe an zertifizierten Entsorger | FM/Logistik | Übergabeschein | 
| Recycling | Fachgerechte Demontage und Recycling der Materialien | Entsorgungsunternehmen | Recycling Zertifikat | 
Risikomanagement und Compliance‑Kontrollen
Die unsachgemäße Entsorgung von Elektronikaltgeräten birgt erhebliche Risiken. Das Umweltbundesamt warnt davor, dass gemischt entsorgte Elektrogeräte wertvolle Rohstoffe verloren gehen und schädliche Substanzen freigesetzt werden. Zusätzlich drohen hohe Bußgelder, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden; Verstöße gegen WEEE‑Pflichten können Strafen bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen und Datenschutzverstöße gemäß DSGVO können mit bis zu 20 Millionen Euro geahndet werden
Aus diesen Gründen ist für das Facility Management ein strukturiertes Risikomanagement erforderlich:
- Risikobewertung: Einstufung der Elektroaltgeräte in Risikoklassen. IT‑Geräte erhalten die hohe Risikoklasse aufgrund ihres Schadstoff‑ und Datenpotenzials. 
- Kontrollmaßnahmen: Regelmäßige interne Audits, stichprobenartige Kontrollen und Compliance‑Schulungen für Mitarbeiter. 
- Meldeverfahren: Bei festgestellten Abweichungen sind unverzüglich Korrekturmaßnahmen einzuleiten und die zuständigen Stellen (z. B. stiftung ear, Datenschutzbehörde) zu informieren. 
- Vertragsstrafen: Verträge mit Entsorgern sollten Sanktionsklauseln bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben enthalten, um Compliance zu gewährleisten. 
Transparente Nachweise sind entscheidend für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Das Umweltbundesamt betont, dass alle zurückgenommenen Geräte zu einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage gebracht und dort auf Wiederverwendbarkeit geprüft
- Sammel‑ und Entsorgungsprotokolle: Dokumentation der Mengen, Gerätekategorien und Übergabedaten. 
- Recyclingzertifikate: Nachweise der Entsorger über die fachgerechte Verwertung. 
- Datenlöschzertifikate: Protokolle und Zertifikate für die Vernichtung sensibler Daten. 
- Aufbewahrungsfristen: Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, um behördliche Prüfungen zu ermöglichen. 
Compliance‑Dokumente
| Dokument | Zweck | Aufbewahrungszeit | Verantwortliche Stelle | 
|---|---|---|---|
| Entsorgungsprotokoll | Nachweis der gesetzeskonformen Sammlung und Übergabe | fünf Jahre | FM Dienstleister | 
| Recyclingzertifikat | Beleg für umweltgerechtes Recycling | fünf Jahre | Entsorger | 
| Datenlöschprotokoll | Nachweis der DSGVO konformen Datenvernichtung | fünf Jahre | IT/Firebase | 
Schulungen und Unterweisung
Mitarbeitende, die mit der Sammlung, Lagerung und dem Transport von Elektro‑Altgeräten befasst sind, müssen unterwiesen werden. Schulungsinhalte umfassen die gesetzlichen Trennpflichten, die sichere Handhabung sowie spezifische Lageranforderungen. Schulungen finden bei Dienstantritt und regelmäßig, mindestens jährlich, statt. Teilnahme und Inhalte sind zu dokumentieren.
Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen wird anhand von Kennzahlen überwacht. Relevante Indikatoren sind:
- Anteil der getrennt gesammelten WEEE (gemessen an der Gesamtmenge der ausgemusterten IT‑Geräte). 
- Anzahl festgestellter Compliance‑Verstöße. 
- Erfüllungsrate der Datenvernichtung (Anteil der Geräte mit vorliegendem Datenlöschzertifikat). 
- Termintreue der Entsorger bei Abholung und Bereitstellung der Nachweise. 
Die Aufgaben werden nach dem RACI‑Modell (Responsible, Accountable, Consulted, Informed) verteilt:
| Aufgabe | Betreiber | FM Dienstleister | IT Abteilung | Entsorger | Datenschutzbeauftragter | 
|---|---|---|---|---|---|
| Logistik der Sammlung | verantwortlich | zuständig | informiert | informiert | informiert | 
| Datenlöschung | informiert | informiert | zuständig | informiert | verantwortlich | 
| Entsorgung/Recycling | verantwortlich | zuständig | informiert | zuständig | informiert | 
| Dokumentation | verantwortlich | zuständig | zuständig | zuständig | konsultiert | 
Vertragliche Integration
Die oben genannten Pflichten müssen in die Facility‑Management‑Verträge aufgenommen werden. Vereinbarungen sollten klare Leistungspflichten der Dienstleister, insbesondere bezüglich Sammlung, Datenvernichtung, Entsorgung und Dokumentation, enthalten. Darüber hinaus sind SLA‑basierte Überwachungsmechanismen einzurichten, die die Einhaltung definierter Kennzahlen und Fristen sicherstellen. Vertragsstrafen sowie Haftungs‑ und Versicherungsanforderungen für Umweltschäden und Datenschutzverletzungen müssen festgeschrieben werden.
Notfall‑ und Störfallverfahren
Bei unsachgemäßer Entsorgung oder Datenlecks ist ein sofortiges Meldesystem zu aktivieren. Ereignisse werden dokumentiert und mit Korrekturmaßnahmen versehen. Bei Ausfall der Sammelsysteme sind Ersatzsammelstellen und Interimscontainer bereitzustellen. In Fällen von Umwelt‑ oder Datenschutzvorfällen sind die zuständigen Behörden einzuschalten und bei Bedarf externe Spezialisten einzubinden. Eine enge Zusammenarbeit mit den Entsorgern und den internen Datenschutzbeauftragten ist sicherzustellen.
