Abfallarten und spezifische Verfahrensweisen
Facility Management: Abfallmanagement » Entsorgung » Abfallarten
Die allgemeinen Prozessschritte gelten für alle Abfallströme, jedoch weisen verschiedene Abfallarten spezifische Anforderungen auf
Unternehmen erstellen daher oft pro Abfallfraktion eine Standard-Arbeitsanweisung (SOP), die den Umgang mit dieser Fraktion regelt.
Die Auflistung zeigt, dass für jeden Abfallstrom besondere Vorschriften greifen und eigene Kennzahlen wichtig sind (z.B. Recyclingquote Papier vs. Fehlwurfquote bei LVP vs. Gefahrgut-Compliancequote bei Chemikalien). In größeren Unternehmen werden daher die SOPs als Teil des Abfallmanagement-Handbuchs geführt, und das Personal erhält gezielte Schulungen pro Fraktion.
Abfallströme
- Batterien und Akkus
- Bau- und Abbruchabfälle
- Bioabfall (Küchen- und Gartenabfälle)
- Chemikalien, Farben, Laborabfälle
- Elektroschrott
- Glas
- Leichtverpackungen (LVP) und Wertstoffe
- Öle, Emulsionen und wassergefährdende Stoffe
- Papier, Pappe, Karton
- Restabfall
- Toner- und Tintenpatronen
- Vertrauliche Akten und Datenträger
Batterien und Lithium-Ionen-Systeme
Aus Sicht der Entsorgung sind Batterien – vor allem Lithium‑Ionen‑Systeme – zugleich Wertstoffquelle und Risikoträger. Wir beginnen immer mit einer klaren Trennung: intakt, gebraucht, wiederverwendbar – oder beschädigt und damit sicherheitskritisch. Wo ein Second‑Life technisch und wirtschaftlich Sinn ergibt, prüfen wir Zustand und Herkunft; alles andere geht kontrolliert in die Verwertung.
Sicherheit steht vor Masse: Pole abkleben, Kurzschlüsse vermeiden, Zellen in nichtleitenden Säcken oder Granulat lagern, beschädigte Akkus sofort in Quarantänebehälter mit Temperaturüberwachung. Für Transport und Lager gelten Gefahrgutregeln; defekte Packs kommen nur in zugelassene Bergungsbehälter. Unser Notfallplan rechnet mit „thermal runaway“: frühzeitig abkühlen, überwachen, Re‑Ignition einkalkulieren.
Unser Ziel ist nüchtern: Brände verhindern, Stoffkreisläufe schließen, Kosten und CO₂ pro Tonne senken. Das gelingt, wenn Sammlung, Gefahrgutlogistik und Recycling wie Zahnräder greifen.
Sortierung
- Trennung nach Chemien (Li-Ion, Li-Metall, NiMH, NiCd, Blei); gesonderte Handhabung beschädigter/defekter Lithiumbatterien (D/D – damaged/defective). 
Sichere Lagerung:
- Behälter: speziellematerial Sammelboxen (oft grüner "Battonnen" oder Kunststoffboxen). SOP: Pole abkleben bei Lithium-Batterien; keine Beschädigung der Zellen riskieren; unterschiedliche Typen trennen (z.B. Lithium in feuerfeste Box mit Sandfüllung möglich). Lagerung: Höchstmengen beachten (in TRGS 510/TRGS 520 empfohlen: z.B. ≤ 200 kg Li-Ion an einer Stelle), Abstand zu brennbaren Stoffen, manchmal Brandschutzcontainer einsetzen. Entsorgung: über Hersteller-Rücknahme (Batteriegesetz § 56 fordert zertifizierte Entsorger). 
- Kurzschlussvermeidung (Polabdeckungen, Einzelverpackung), mechanische Schutzmaßnahmen, Funkenvermeidung. 
- Raumkonzept: nicht brennbare Baustoffe, Brandabschnitte, Temperaturniveau moderat, gute Belüftung; Brandmelde- und Löschkonzept. 
- Quarantäneboxen für verdächtige/erwärmte/aufgeblähte Batterien: feuerbeständige Behälter, inert gefüllte Medien (z. B. Vermiculit), Temperaturüberwachung; Lagerung separiert mit Mindestabstand. 
- State-of-Charge möglichst reduziert (z. B. <30%) bei Zwischenlagerung von Akkupacks. 
Bau- und Abbruchabfälle
Instandhaltungsprojekte oder Umbauten erzeugen Holz, Schrott, Bauschutt, evtl. Mineralwolle oder Asbest. SOP: Baustellen sollten Abfälle sofort an der Quelle trennen (Holz, Metall, Kunststoffe, Dämmmaterial etc. in getrennte Container. Behälter: Absetzcontainer 5–10 m³ je Fraktion. Gefahrstoffe: bei Verdacht auf Asbest (alte Putze, Floor-Flex-Platten, KMF-Dämmungen) nur Fachfirma ranlassen, TRGS 519/521 beachten (Sicherheitszone, Unterdruck, Schutzanzüge). Entsorgung: Baurestmassen teils verwertbar (Betonrecycling), vieles aber Deponie. Abfallbeauftragter prüft hier v.a. ob ein Abfall als gefährlich eingestuft werden muss (z.B. teerhaltiger Asphalt ist gefährlicher Abfall, bestimmte Farben mit Blei auch).
Grobtrennung mineralischer Fraktionen
- Eine konsequente Grobtrennung auf der Baustelle ist die Grundvoraussetzung für hochwertige Verwertung und rechtssichere Entsorgung. 
- Beton (AVV 17 01 01) und Mauerwerk/Ziegel/Keramik (17 01 02/03) sortenrein; Entfernen von Störstoffen (Holz, Kunststoffe, Metalle, Gips) zur Sicherung der Recyclingfähigkeit als RC-Baustoff. 
- Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik (17 01 07) nur, wenn eine sortenreine Erfassung vor Ort nicht möglich ist. 
- Bauschutt mit Gipsanteilen getrennt erfassen; Sulfatführende Stoffe beeinträchtigen die RC-Qualität. 
- Erde und Bodenaushub (17 05 04) strikt getrennt von Bauschutt; bei Verdacht auf Kontamination orientierende Untersuchung, ggf. 17 05 03*. 
- Asphalt: teerfrei (17 03 02) getrennt von teerhaltig (17 03 01*). 
- Glas (17 02 02) gesondert; Fenster mit asbesthaltigen Kitten gesondert bewerten. 
- Die Einrichtung klar gekennzeichneter Container (piktogrammbasiert, AVV-Code, Kontaktdaten) an logistisch günstigen Punkten minimiert Fehlwürfe. Beschickung staubarm, idealerweise mittels Befeuchtung. Einweisungen des Personals und stichprobenhafte Eingangs-/Containerkontrollen sichern die Trennqualität. 
Asbest und künstliche Mineralfasern
- Sofortmaßnahmen bei Verdacht/Fund: 
- Arbeiten einstellen, Gefahrenbereich großzügig absperren und kennzeichnen; nur unterwiesenes Personal zulassen. 
- Staubentwicklung verhindern: nicht brechen/sägen/bohren, keine Druckluft oder Trockenkehrung; Bauteile befeuchten, Faserbindemittel einsetzen. 
- Persönliche Schutzausrüstung: partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 oder P3-Filter, Einwegschutzanzug Typ 5/6, Handschuhe; kontaminierte PSA als Abfall mitführen. 
- Fachkundige Bewertung einholen (Sachkundige nach TRGS 519 für Asbest, TRGS 521 für alte KMF); Probenahme und Analytik durch akkreditierte Labore. 
- Verpackung: staubdicht in geprüften Asbest-Säcken/Big Bags (ADR-konform), doppelt verpackt und deutlich gekennzeichnet; Bruch vermeiden, Bauteile möglichst im Ganzen ausbauen. 
- Transport/Entsorgung ausschließlich über zugelassene Entsorgungsfachbetriebe; Begleitscheinpflicht und eANV beachten; Ablagerung in hierfür zugelassenen Deponieabschnitten. 
- Asbestsanierung nur mit behördlich angezeigten, emissionsarmen Verfahren (Nassverfahren, Unterdruckhaltung mit HEPA-Filtration, Schleusen); Freimessungen nach Abschluss. 
- KMF-Arbeiten staubarm mit Absaugen H-Klasse, Befeuchtung und eingehausten Bereichen; Faserfreisetzung minimieren, Flächen feucht reinigen. 
Bioabfall: Küchen- und Kantinenabfälle, ggf. auch Landschaftspflegeabfälle.
Behälter: braune Biotonnen oder grüne Tonnen (teils mit Lüftung), typischerweise 120 L oder 240 L. SOP: Strikte Fremdstoffvermeidung – kein Plastik, kein Metall im Bioabfall. In Kantinen wird geschult, welche Reste in den Biomüll kommen (Speisereste, Kaffeesatz, kompostierbare Servietten) und was nicht (Verpackungen, beschichtete Teller etc.). Hygiene: Regelmäßige Reinigung der Biotonnen ist Pflicht, da sonst Seuchengefahr (Maden, Bakterien) entsteht. In größeren Küchen sind ggf. Kühllager für Speisereste vorhanden (um Geruch und Zersetzung zu bremsen), die dann kurz vor Abholung in die Biotonnen entleert werden. Entleerung: Mindestens wöchentlich, im Sommer besser öfter. Weiterbehandlung: Kompostierung oder Vergärung (Biogasanlage). Betriebe mit Kantinen schließen teilweise Vereinbarungen, dass die Abholung kostenlos erfolgt, weil der Entsorger den Biomüll zur Energiegewinnung nutzt (abhängig von regionalen Gegebenheiten). Rechtliches: KrWG und Bioabfallverordnung – seit 2015 Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen, keine Mitverbrennung im Restmüll mehr erlaubt (außer bei Unmöglichkeit).
Trennung und Qualitätsanforderungen
- Zulässig: pflanzliche Küchenreste, Kaffeefilter/Tee, Eierschalen, Obstreste, Gartenabfälle. Je nach kommunalen Vorgaben: geringe Mengen verschmutzter Papiere (z. B. Papiertüten) zur Feuchteaufnahme. 
- Nicht zulässig: Plastiktüten und Biokunststoffbeutel, sofern nicht explizit zugelassen; kompostfremde Stoffe (Glas, Metall, Steine), Asche, Katzenstreu (mineralisch), Fäkalien, Flüssigkeiten, behandelte Hölzer. 
- Qualität: sehr niedrige Fremdstoffgehalte, insbesondere Kunststoffe. Annahmekriterien richten sich nach Bioabfallverordnung und werksspezifischen Grenzwerten; Ziel sind minimalste Kunststoffanteile. 
Gefährdungen und PSA
- Bioaerosole, Schimmelsporen, Ammoniakgeruch, Scherben und Äste als Verletzungsgefahr. PSA: flüssigkeitsdichte, schnittfeste Handschuhe; FFP2/3 und Augenschutz beim Umschlag; Hygiene- und Händewaschregime; Wundschutz. 
Typische Fehlwürfe
- Plastikbeutel/Biokunststoffe, Glas- und Metallteile, Staubsaugerbeutel, Hygieneartikel, volle Lebensmittelverpackungen, Zigaretten, Blumendraht. 
Lagerung und Transport
- Kurzfristige Lagerung, dicht schließende Behälter, regelmäßige Reinigung, Lüftung; Sickersaft vermeiden (Tüten aus Papier, Strukturmaterial bei Sammelstellen). Schädlings- und Geruchsmanagement; im Sommer höhere Frequenz. Transport in geschlossenen Systemen; Ablauf- und Flächenwasser in Abscheider führen. 
Chemikalien, Farben, Laborabfälle
Behälter: vom Kleingebinde (Laborglas, 5-L-Kanister) bis zum 200-L-Fass. SOP: in belüfteten Sicherheitsschränken oder -räumen lagern. Nicht kompatible Stoffe trennen: z.B. keine Oxidationsmittel mit Brennstoffen zusammen. Ex-Schutz: keine Zündquellen im Lager (wenn leicht entzündliche Abfälle dabei sind). Sonderfälle: Abfälle wie Asbest (TRGS 519 beachten: nur in dicht verschlossenen Big-Bags mit Gefahrstoffkennzeichnung lagern, Mitarbeiter müssen spezielle Lehrgänge haben). Flüssige Lösungsmittel: dicht verschlossen halten, möglicher Gasentwicklung Raum geben (d.h. Gebinde nicht randvoll, entstehenden Druck ausgleichen über Entlüfter oder regelmäßig Druck abbauen). Farben/Lacke: Kleinmengen im ursprünglichen Gebinde lassen und dicht verschließen; größere Mengen ggf. in UN-Fässer umfüllen, richtig labeln (z.B. "UN 1263 PAINT" mit Flammsymbol). Rechtliches: Hier greifen viele Vorschriften, z.B. ADR-Klassifizierung für den Transport (z.B. Lackabfälle = Gefahrgut Klasse 3), Nachweispflicht (gefährlicher Abfall) etc. Entsorgung erfolgt meist thermisch (Verbrennung) oder physikalisch-chemisch (Neutralisation, Aufarbeitung von Lösemitteln).
Leitlinien:
- Einstufung: Ableitung der Gefahrklassen/Gefahrenkategorien und H‑Sätze nach CLP aus Sicherheitsdatenblättern und Abfallzusammensetzung; transportrechtliche Zuordnung zu UN‑Nummer, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe (I–III) nach ADR. 
- Lagerung: Zuordnung zu Lagerklassen (LGK) gemäß TRGS 510 (u. a. LGK 3 für entzündbare Flüssigkeiten, LGK 8A/8B für ätzende Stoffe, LGK 5.1 für oxidierende Stoffe, LGK 5.2 für organische Peroxide). Inkompatible LGK dürfen nicht gemeinsam gelagert werden. 
- Gebinde: Verwendung geprüfter, UN‑zugelassener Verpackungen mit stoffverträglichen Werkstoffen und auslaufsicheren Verschlüssen; eindeutige, dauerhafte Kennzeichnung mit CLP‑Gefahrensymbolen, Abfallbezeichnung („Abfall: …“) und wesentlichen Bestandteilen. 
- Sekundärschutz: Lagerung auf dichten Auffangwannen (mindestens 10 % des Lagervolumens oder größtes Gebinde), ausreichende Belüftung, Brandschutz und ggf. Ex‑Schutz. 
- Trennung: Keine Vermischung unterschiedlicher Abfallarten; Halogenierte und nicht‑halogenierte Lösemittel strikt getrennt; Säuren getrennt von Basen; Oxidationsmittel strikt getrennt von organischen Stoffen/Reduktionsmitteln. 
- Organisation: Annahmekriterien und Übergabeprozesse definieren, Mengenbegrenzungen beachten, Bestandsführung, Schulung nach TRGS/ADR. 
Geeignete Gebinde, Kennzeichnung und Füllregeln
- Nur UN‑zugelassene Verpackungen verwenden (Kennzeichnung „UN …“ mit Verpackungsgruppe). 
- Werkstoffkompatibilität beachten: PE/PP für wässrige Medien; Stahl/aluminiumfreie Metalle für geeignete Lösemittel; fluorierte Kunststoffe für diffusionskritische Medien; kein Glas für HF. 
- Füllgrad max. ca. 90 %; Temperatur- und Ausdehnungsreserven einplanen; bei Gasentwicklung druckfeste oder druckentlastete Systeme vermeiden – stattdessen reaktive Komponenten getrennt halten. 
- Kennzeichnung: CLP‑Symbole, Signalwort, H-/P‑Sätze soweit bekannt; zusätzlich „Abfall: [Bezeichnung/Fraktion]“, Hauptbestandteile, Erzeuger, Datum. Sicherheitsdatenblatt oder Abfalldatenblatt beifügen. 
- Behälter: vom Kleingebinde (Laborglas, 5-L-Kanister) bis zum 200-L-Fass. SOP: in belüfteten Sicherheitsschränken oder -räumen lagern. Nicht kompatible Stoffe trennen: z.B. keine Oxidationsmittel mit Brennstoffen zusammen. Ex-Schutz: keine Zündquellen im Lager (wenn leicht entzündliche Abfälle dabei sind). Sonderfälle: Abfälle wie Asbest (TRGS 519 beachten: nur in dicht verschlossenen Big-Bags mit Gefahrstoffkennzeichnung lagern, Mitarbeiter müssen spezielle Lehrgänge haben). Flüssige Lösungsmittel: dicht verschlossen halten, möglicher Gasentwicklung Raum geben (d.h. Gebinde nicht randvoll, entstehenden Druck ausgleichen über Entlüfter oder regelmäßig Druck abbauen). Farben/Lacke: Kleinmengen im ursprünglichen Gebinde lassen und dicht verschließen; größere Mengen ggf. in UN-Fässer umfüllen, richtig labeln (z.B. "UN 1263 PAINT" mit Flammsymbol). Rechtliches: Hier greifen viele Vorschriften, z.B. ADR-Klassifizierung für den Transport (z.B. Lackabfälle = Gefahrgut Klasse 3), Nachweispflicht (gefährlicher Abfall) etc. Entsorgung erfolgt meist thermisch (Verbrennung) oder physikalisch-chemisch (Neutralisation, Aufarbeitung von Lösemitteln). 
Lagerung nach TRGS 510: Organisation und Inkompatibilitäten
- Lagerklassen strikt einhalten; Zusammenlagerung nur gemäß TRGS 510 zulässig. 
- Räumliche Trennung/Brandabschnitte zwischen LGK 3, 5.1, 5.2, 8A/8B; separate Auffangräume. 
- Lüftung: quergelüftet oder absauggeführt; Mess- oder Warnsysteme bei flüchtigen organischen Lösemitteln sinnvoll. 
- Brandschutz: geeignete Löschmittel bereitstellen (Schaum/Pulver für Klasse B; kein Wasserstrahl bei Lösemitteln). 
- Explosionsschutz: Erdung, ableitfähige Fußböden, Vermeidung elektrostatischer Aufladung. 
- Wassergefährdung (AwSV): Schutz vor Eindringen in Gewässer/Abwasser; dicht ausgeführte Flächen. 
Typische Inkompatibilitäten im Überblick:
- Säuren vs. Basen, Cyanide, Sulfide, Hypochlorite. 
- Oxidationsmittel vs. organische Stoffe/Lösemittel, Reduktionsmittel. 
- Isocyanate vs. Wasser/Alkohole/Amine. 
- Peroxide vs. Metallsalze/Reduktionsmittel/Lösemittel. 
- Lösemittel vs. starke Oxidationsmittel/Säuren (insbesondere HNO3). 
Elektroschrott
Beispiele: ausrangierte Computer, Monitore, Drucker, Küchengeräte etc. Behälter: Gitterboxen, Palettenboxen, Spezialcontainer. SOP: IT-Geräte sind vor Einwurf zu datenlöschen (Festplatten ausbauen oder sicher löschen). Größere Geräte (Kühlschränke, Klimageräte) ggf. separat lagern wegen z.B. Kühlmittel (Klima-Geräte zählen als gefährlicher Abfall, da FCKW-haltig – müssen von zertifizierten Betrieben entsorgt werden). Kategorisierung: ElektroG unterscheidet Gerätegruppen; oft sortieren Betriebe nach verwertungsrelevanten Kategorien vor (z.B. Bildschirmgeräte separat, wegen enthaltenem Glas, Batteriegeräte auch separat, etc.). Dokumentation: Liste der abgegebenen Geräte mit Typ/Seriennummer schafft Nachvollziehbarkeit. Rechtliches: Der Betrieb ist verpflichtet, Altgeräte nicht in den Restmüll zu geben (ElektroG, strafbewehrtes Verbot), sondern einem Hersteller-Rücknahmesystem oder Entsorger zuzuführen. Viele Hersteller bieten Business-Rücknahme an, sonst über zertifizierte Entsorger (die in der Stiftung EAR registriert sind).
Glas / Altglas
Altglas fällt in Betrieben vor allem in Laboren, Küchen oder Sozialräumen (Flaschen, Konservengläser) an. Behälter: farblich sortierte Glascontainer – weiß, grün, braun getrennt. In Bürogebäuden eher selten; meist werden Pfandflaschen separat gesammelt und von Mitarbeitern selbst entsorgt. SOP: Nur Verpackungsglas ohne Fremdstoffe; Porzellan oder Glühbirnen gehören nicht hinein, ebenso keine Laborgläser aus Sonderglas (die müssen ggf. als Laborabfall entsorgt werden). Lichtschutz: In seltenen Fällen, z.B. bei Foto- oder Sensorlabors, achtet man darauf, dass Glascontainer nicht im Licht stehen, um keine Reflexionen auszulösen – aber das ist sehr speziell. Entsorgung: i.d.R. über örtliche Glassammlung (Container werden von Entsorger getauscht oder entleert).
Trennung und Qualitätsanforderungen
- Farbsortierung: Weiß-, Grün-, Braunglas; Sonderfarben (blau/rot) i. d. R. zum Grünglas. Nur Verpackungsglas (Flaschen, Konservengläser). 
- Nicht zulässig: Keramik, Stein, Porzellan (KSP), hitzebeständiges Glas (Borosilikat, Ofenformen), Flachglas (Fenster/Spiegel), Glühlampen/Leuchtstoffröhren, Pfandflaschen. 
- Verschlüsse: Metall- und Kunststoffdeckel in LVP; Glas idealerweise restentleert. Qualität: minimale KSP- und Bleiglas-Anteile; keine Fremdstoffe im Feinanteil. 
Typische Fehlwürfe
- Porzellanteller, Steingut, Trinkgläser (Kristall), Ceran, Lampen, Flachglas, Kerzenreste in Gläsern. 
Gefährdungen und PSA
- Schnittverletzungen, Lärm beim Einwurf und Umschlag, Staub/Feinanteile. PSA: schnittfeste Handschuhe, S3-Schuhe; beim Containerumschlag Gehörschutz, Schutzbrille. 
Leichtverpackungen (LVP; Kunststoff, Metall, Materialverbunde)
Dazu zählen Kunststoffverpackungen, Verbundmaterialien (Tetrapaks), Metalle (falls nicht separat erfasst) – im Prinzip alles, was im Gelben Sack des dualen Systems landet. Behälter: gelbe Säcke oder Tonnen mit gelbem oder grün-gelbem Deckel. Im Betrieb hat man häufig 1,1 m³ Wertstoffcontainer an zentralen Stellen, in die die Mitarbeiter ihre leeren Verpackungen (Joghurtbecher, Folien, Dosen) werfen können. SOP: Nur lizenziertes Verpackungsmaterial gehört hinein; keinesfalls dürfen beispielsweise volle Spraydosen hier entsorgt werden – Explosionsgefahr! (Solche gehören zu Gefahrstoffabfall). Auch verschmutzte Verpackungen mit Anhaftungen sind problematisch (Essensreste -> eher Biomüll, Chemikalienreste -> Gefahrgut). Entleerung: Nach festem Turnus durch den dualen System-Entsorger oder beauftragten Dienstleister. Der Betrieb muss sicherstellen, dass die Gewerbeabfallverordnung eingehalten wird: d.h. LVP getrennt vom Restmüll sammeln, oder wenn gemeinsam, dann sortieren lassen – aber im Sinne der Vorschriften wird heute klare Trennung gefordert. Weiteres: Mit Einführung des VerpackG (2019) ist die stoffgleiche Nichtverpackung (andere Kunststoffgegenstände) teilweise mit erfasst – viele Betriebe sammeln daher nicht nur Verpackungen, sondern alle Wertstoffe (z.B. auch eine defekte Plastik-Kiste) in den Wertstofftonnen. Absprache mit dem Entsorger ist nötig, was akzeptiert wird.
Typische Fehlwürfe
- Hartplastik-Gebrauchsgegenstände, Textilien, Windeln, medizinische Abfälle, volle Spraydosen, Gaskartuschen, Batterien, Elektroaltgeräte. 
Gefährdungen und PSA
- Druckgasbehälter und Batterien als Explosions-/Brandrisiko; Schnittgefahr an Blechkanten. PSA: schnittfeste Handschuhe, S3-Schuhe; bei Sortierung Gehörschutz, FFP2/3 an Übergabepunkten. 
Öle, Emulsionen und wassergefährdende Stoffe
Öle, ölhaltige Emulsionen und verwandte Stoffe zählen überwiegend zu den wassergefährdenden Stoffen und unterliegen damit den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Der Rechtsrahmen adressiert insbesondere LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) und HBV-Anlagen (Herstellen, Behandeln, Verwenden), fordert technische Rückhalteeinrichtungen, dichtflächige Ausführung, Leckageüberwachung sowie wiederkehrende Prüfungen durch anerkannte Sachverständige.
Die AwSV verknüpft die Gefährdungsbeurteilung mit der Wassergefährdungsklasse (WGK) von Stoffen und Gemischen; mineralölbasierte Produkte liegen häufig in WGK 2, Emulsionen wegen ihrer Additivierung teils höher, pflanzliche Speiseöle zumeist niedriger (oft WGK 1), sind aber gleichwohl strikt vom Gewässer fernzuhalten.
Neben dem Wasserrecht greifen abfallrechtliche Vorgaben (Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfallverzeichnis-Verordnung) sowie spezifsche Regelungen wie die Altölverordnung (AltölV). Gefährliche ölhaltige Abfälle unterliegen dem elektronischen Nachweisverfahren (eANV), einschließlich ordnungsgemäßer Deklaration, Begleitscheinen und Entsorgungsnachweisen; Kleinmengen können über Sammelentsorgungsnachweise entsorgt werden. Transport und Verpackung richten sich nach Gefahrgutrecht (ADR).
Altöl
- Altöle umfassen gebrauchte Verbrennungs- und Getriebeöle, Hydraulik- und Schmieröle sowie Prozessöle. Aufgrund von Alterungsprodukten, Metallen, Additiven und ggf. PCB/halogenierten Verunreinigungen sind sie regelmäßig als gefährlich einzustufen. 
- Getrennte Erfassung entsprechend den Kategorien der AltölV; Vermischungen mit anderen Abfällen oder untereinander sind zu vermeiden, um die hochwertige Regeneration nicht zu beeinträchtigen. 
- Lagerung in dicht geschlossenen, medienbeständigen Gebinden oder Tanks, mit sekundärem Rückhalt und Schutz vor Niederschlagseintrag. Gebinde sind zu kennzeichnen (Inhalt, WGK, Gefahrenpiktogramme). 
- Vorrang der Aufbereitung/Regeneration zu Basisölen gegenüber energetischer Verwertung, im Sinne der Abfallhierarchie und AltölV. 
Ölfilter
- Ölfilter aus Wartung und Instandhaltung enthalten Ölreste und sind in der Regel gefährlicher Abfall. 
- Vollständiges Abtropfenlassen auf dichtflächigen Abtropfgestellen mit Rückhalt. 
- Sammlung in zugelassenen, flüssigkeitsdichten Sammelbehältern; keine Verdichtung im Betrieb. 
- Verwertung: Metallfraktionen werden nach entsprechender Vorbehandlung stofflich recycelt; ölhaltige Reststoffe gehen in die spezialisierte Behandlung/Verwertung. 
Papier/Karton
Sehr häufige Fraktion in Büros. Behälter: blaue Tonnen oder Container, gekennzeichnet mit Papier-Recycling-Symbol. Leichte Fremdstoffe (z.B. kleine Plastikfenster in Briefumschlägen) sind tolerierbar, aber störende Stoffe wie Essensreste oder beschichtetes Papier (Getränkekartons) sind ausgeschlossen. SOP: Alle Arbeitsplätze haben eigene Papierablagen, die Reinigung sammelt diese bei Bedarf und bringt sie zu größeren Containern. Achtung bei Datenschutzpapier: entweder vorher schreddern oder spezielle Container (siehe vertrauliche Akten). Transport: zur Verwertung, meist zur Altpapierfabrik. Normen: DIN EN 643 spezifiziert Altpapierqualitäten, Behälter sollten entsprechend beschriftet sein (z.B. "Gemischte Büropapiere"). Rechtliches: § 14 KrWG i.V.m. VerpackG – Verkaufsverpackungen aus Papier getrennt sammeln (gehören auch hierhin). Kennzahlen: Papier hat oft hohen Anteil an Gesamtabfall, Recyclingquote nahe 100% erreichbar, daher Fokus auf Reinheit (wenig Fehlwürfe).
Trennung und Qualitätsanforderungen
- Zulässig: Zeitungen, Zeitschriften, Büropapier, Kartonagen, Wellpappe, Faltschachteln. Tendenziell nicht zulässig: stark verschmutztes/nasses Papier, Hygienepapiere, beschichtete Verbunde mit hohem Kunststoffanteil, Wachspapier. 
- DIN EN 643 definiert Sorten von Papier und Pappe für das Recycling (z. B. OCC/Wellpappe, ONP/Altpapier, Deinking-Qualitäten, Kraft- und Spezialsorten) mit Vorgaben zu Nicht-Papier-Bestandteilen, Feuchte und Störstoffen. Grenzwerte sind vertraglich festzulegen; niedrige einstellige Prozentanteile an Fremdstoffen sind üblich, Feuchte wird typischerweise begrenzt. 
- Qualitätskern: trocken, sauber, sortenkonform; Kartonagen flach drücken; Heftklammern/Etiketten sind in begrenztem Umfang toleriert, Massivstörstoffe nicht. 
Restmüll (gemischte Siedlungsabfälle)
Hierunter fällt der Abfall, der nicht verwertet werden kann und zur Beseitigung (meist Müllverbrennung) geht. Behälter: typischerweise graue oder schwarze Tonnen, im Betrieb oft 240 L oder 1,1 m³ Container. SOP-Inhalte: Darf keine Wertstoffe oder gefährlichen Stoffe enthalten – Papier, Glas, Metalle, Elektroschrott etc. sind strikt ausgeschlossen. Mitarbeiter werden angewiesen, im Zweifel lieber einen Stoff getrennt zu halten als ihn fälschlich in den Restmüll zu geben. Entleerung: meist täglich oder mehrmals wöchentlich, um Gerüche zu vermeiden. Weiterbehandlung: Verbrennung in einer Müllheizkraftanlage; falls heizwertreiche Gewerbeabfälle anfallen, kann auch ein Ersatzbrennstoff daraus produziert werden (je nach Entsorger). Rechtliches: Das Vermischungsverbot (§ 7 Abs.2 KrWG) ist hier relevant – z.B. ist es verboten, gefährliche Abfälle dem Restmüll beizumischen[42]. Außerdem gilt die Gewerbeabfallverordnung, die fordert, dass auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle einer Vorbehandlung (Sortierung) zugeführt werden müssen, falls sie nicht bereits getrennt erfasst wurden. Für den Betrieb heißt das: je besser intern getrennt wird, desto weniger Aufwand später. Kontrollpunkte: Reinigung kontrolliert bei jeder Leerung, ob z.B. Batterien oder PET-Flaschen im Restmüll liegen, und entfernt diese.
Trennung und Qualitätsanforderungen
- Enthält nicht verwertbare Haushaltsabfälle. Streng ausgeschlossen: Batterien/Akkus, Elektroaltgeräte, Chemikalien, Farben/Lacke, Bauabfälle, Flüssigkeiten, sperrige Gegenstände. 
- Beutel verschließen, keine losen Flüssigkeiten, keine heißen Aschen. 
Typische Fehlwürfe
- Lithium-Batterien, Akkus und E-Zigaretten (erhebliche Brandgefahr). 
- Elektro- und Elektronikgeräte, Druckgasbehälter, Bauschutt, flüssige Chemikalien. 
Gefährdungen und PSA
- Unbekannte Inhaltsstoffe, Stich- und Schnittverletzungen, biologische Kontamination. PSA: schnitt-/stichfeste Handschuhe, S3-Schuhe, bei Umschlag FFP2, Schutzbrille. 
Toner- und Tintenpatronen
Tonerpulver (Ruß, Harze, Additive), Tinten (wasser-/lösemittelbasiert); oft nicht als gefährlich eingestuft, aber Staub-/Expositionsschutz beachten.
Hierarchie der Behandlung:
- Reuse vor Recycling: Sortierung in wiederbefüllbare OEM-/kompatible Kartuschen, Qualitätsprüfung; nicht wiederverwendbare Fraktionen stofflich verwerten. 
Vertrauliche Akten und Datenträger
Schon erwähnt bei Erzeugung, hier kurz zur Entsorgung: Behälter: verschlossene Sicherheitsbehälter (meist Rollwagen mit Schloss). SOP: Nur autorisierte Personen (Sicherheitsdienst oder spezieller Entsorgermitarbeiter) dürfen Behälter öffnen und vernichten[47]. Prozess: Meist kommt ein mobiler Schredder-LKW oder die Behälter werden versiegelt ins Vernichtungszentrum gebracht. Dokumentation: Ein Vernichtungszertifikat nach DIN 66399 wird ausgestellt und im Unternehmen archiviert[47]. Um die Kette lückenlos zu haben, werden oft Ablaufprotokolle geführt mit Zeitpunkt der Abholung, Namen der Verantwortlichen und Zeit der endgültigen Zerstörung – diese Informationen können in einer Ablauflog-Datei oder CSV erfasst werden, analog einem eANV-Protokoll, obwohl es kein gesetzliches eANV dafür gibt[77]. Rechtliches: DSGVO verlangt technisch-organisatorische Maßnahmen für sichere Vernichtung; DIN 66399 definiert Sicherheitsstufen (für personenbezogene Daten mindestens Sicherheitsstufe P4 oder P3, je nach Sensibilität). In Verträgen mit Vernichtungsfirmen (oft nach BDSG als Auftragsverarbeiter) wird genau geregelt, wie zu verfahren ist.
Schutzklassen und Sicherheitsstufen:
- Schutzklasse 1–3 je nach Sensibilität; Sicherheitsstufen medienabhängig (z. B. P für Papier, H für Festplatten, E für elektronische Datenträger/SSD, T für Magnetbänder, O für optische Medien). 
- Für hohe Vertraulichkeit (Schutzklasse 3) typischerweise: H-5/H-6 für HDD, E-5/E-6 für SSD/Flash, O-5/O-6 für optische Medien, T-5 für Magnetbänder (gemäß DIN 66399-2). 
Prozesse der Datenentfernung:
- Softwarebasierte Datenlöschung mit Verifikationsprotokoll, kryptografische Löschung (bei verschlüsselten Datenträgern), Degaussing für magnetische Medien, anschließende mechanische Vernichtung nach Normstufe. 
Im Folgenden werden wichtige Abfalltypen und ihre handhabungstechnischen Besonderheiten aufgeführt:
- Bau- und Abbruchabfälle: Instandhaltungsprojekte oder Umbauten erzeugen Holz, Schrott, Bauschutt, evtl. Mineralwolle oder Asbest. SOP: Baustellen sollten Abfälle sofort an der Quelle trennen (Holz, Metall, Kunststoffe, Dämmmaterial etc. in getrennte Container)[76]. Behälter: Absetzcontainer 5–10 m³ je Fraktion. Gefahrstoffe: bei Verdacht auf Asbest (alte Putze, Floor-Flex-Platten, KMF-Dämmungen) nur Fachfirma ranlassen, TRGS 519/521 beachten (Sicherheitszone, Unterdruck, Schutzanzüge). Entsorgung: Baurestmassen teils verwertbar (Betonrecycling), vieles aber Deponie. Abfallbeauftragter prüft hier v.a. ob ein Abfall als gefährlich eingestuft werden muss (z.B. teerhaltiger Asphalt ist gefährlicher Abfall, bestimmte Farben mit Blei auch). 
