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Abfallidentifikation und Klassifizierung

Facility Management: Abfallmanagement » Geschäftsprozesse » Abfallklassifizierung

Abfallidentifikation und Klassifizierung

Abfallidentifikation und Klassifizierung

Die Identifikation von Abfällen beginnt mit der rechtskonformen Zuordnung eines sechsstelligen Abfallschlüssels nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die den Europäischen Abfallkatalog (EAK) in deutsches Recht überführt.

Geschäftsprozess Abfallklassifizierung im Entsorgungsmanagement

Der Zuordnungsprozess folgt einem dreistufigen Vorgehen:

  • Ermittlung des Herkunftskapitels (01–20) anhand des Entstehungsprozesses.

  • Auswahl des tätigkeits- oder stoffbezogenen Unterkapitels und der passenden Abfallbezeichnung.

  • Anwendung von „Spiegeleinträgen“: Für Einträge mit alternativen, stoffgefährdungsabhängigen Varianten ist zu prüfen, ob der Abfall als gefährlich (Sternchen „*“) einzustufen ist.

Einstufung

Die Einstufung als gefährlicher Abfall erfordert eine Bewertung der Gefährlichkeitsmerkmale (s.u.), basierend auf Stoffkenntnis, Sicherheitsdatenblättern, Analytik (z. B. gemäß LAGA PN 98) und rechtlichen Kriterien (Decision 2000/532/EG i. V. m. VO (EU) 1357/2014). Die AVV-Kennzeichnung mit Sternchen „*“ kennzeichnet gefährliche Abfälle und löst entsprechende Nachweis-, Register- und Entsorgungspflichten aus.

Gefährliche Abfälle werden nach den Gefährlichkeitsmerkmalen HP1 bis HP15 eingestuft. Maßgeblich sind die im Abfall enthaltenen Stoffe, deren CLP-Einstufungen und Konzentrationen. Typische Merkmale sind:

  • HP1 Explosiv, HP2 Oxidierend, HP3 Entzündbar (z. B. Flammpunkt < 60 °C bei Flüssigkeiten),

  • HP4 Reizend und HP5 Spezifisch toxisch bei einmaliger Exposition,

  • HP6 Akut toxisch, HP7 Karzinogen, HP8 Ätz-/Korrosiv,

  • HP9 Infektiös,

  • HP10 Reproduktionstoxisch, HP11 Mutagen,

  • HP12 Freisetzung von Gasen mit akuter Toxizität,

  • HP13 Sensibilisierend,

  • HP14 Ökotoxisch,

  • HP15 Abfälle, die nach der Entsorgung gefährliche Merkmale annehmen können.

Spiegeleinträgen

Die Zuordnung bei Spiegeleinträgen erfolgt anhand berechneter Summenformeln und Schwellenwerte, die die CLP-H-Sätze der Inhaltsstoffe auf Abfallniveau abbilden. Bei unzureichender Stoffkenntnis sind konservative Annahmen und gezielte Analytik erforderlich.

Für die Beförderung unterliegt Abfall dem Gefahrgutrecht (ADR/RID/IMDG). Abfall kann transportrechtlich gefährlich sein, ohne abfallrechtlich als „gefährlich“ zu gelten – und umgekehrt. Die Einstufung umfasst:

  • Festlegung des Proper Shipping Name (ggf. n. a. g. = „nicht anders genannt“, z. B. UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n. a. g.; UN 3082 flüssig),

  • UN-Nummer und Gefahrgutklasse (1–9; häufig: Klasse 3 entzündbare Flüssigkeiten, 4.1 entzündbare feste Stoffe, 5.1 oxidierend, 6.1 giftig, 8 ätzend, 9 verschiedene gefährliche Stoffe),

  • Nebenrisiken, Sondervorschriften, Tunnelbeschränkungscodes,

  • Verpackungsgruppe (I hohe, II mittlere, III geringe Gefahr), welche die Anforderungen an Verpackungen, Prüfzeichen und maximale Füllmengen bestimmt.

Eigennamen

Bei Abfällen ist es zulässig, den Eigennamen mit „ABFALL“ zu ergänzen (z. B. „ABFALL, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.“). Für generische Abfallströme mit wechselnder Zusammensetzung sind n. a. g.-Einträge unter Angabe entscheidender Stoffe üblich. Die Auswahl geeigneter Verpackungen/IBC/Behälter sowie die korrekte Dokumentation und Kennzeichnung (orangene Tafeln, Gefahrzettel) sind zwingend.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 ordnen Stoffe und Gemische in Lagerklassen (LGK) ein und geben Kompatibilitäts- und Trennregeln vor. Für Abfall sind die gleichen Prinzipien anzuwenden wie für Produkte; bei Gemischen mit variabler Z

  • LGK 2A/2B Druckgase (nicht entzündbar/entzündbar),

  • LGK 3 Entzündbare Flüssigkeiten,

  • LGK 4.1 Entzündbare feste Stoffe und selbstreaktive Stoffe/Desensibilisierte Explosive,

  • LGK 4.2 Selbstentzündliche Stoffe,

  • LGK 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,

  • LGK 5.1 Oxidierende Stoffe; LGK 5.2 Organische Peroxide,

  • LGK 6.1 Giftige Stoffe; LGK 6.2 Infektiöse Stoffe,

  • LGK 8A Säuren, 8B Laugen, 8C sonstige ätzende Stoffe,

  • LGK 10–13 sonstige brennbare/nicht brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe.

Kernregeln der Zusammenlagerung:

  • Oxidierende Stoffe (5.1) strikt getrennt von brennbaren Stoffen (3, 4.1, 11).

  • Säuren (8A) getrennt von Laugen (8B) sowie von Zyaniden und Sulfiden.

  • Wasserreaktive Stoffe (4.3) trocken und fern von wässrigen Medien lagern.

  • Organische Peroxide (5.2) und selbstreaktive Stoffe (4.1) separat, temperaturüberwacht.

  • Entzündbare Flüssigkeiten (3) in zugelassenen Sicherheitsschränken/Schutzbereichen, mit Ex-Zonenkonzept und Auffangwannen.

Die LGK-Zuordnung ergibt die Anforderungen an Lagereinrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Rückhaltevolumina und maximale Mengen je Lagerbereich.

Abfälle, die Kriterien nach CLP erfüllen, sind entsprechend zu kennzeichnen:

  • GHS-Piktogramme (GHS01–GHS09), Signalwörter, H-/P-Sätze, ggf. EUH-Sätze.

  • Abfallrechtliche Angaben: AVV-Schlüssel mit „*“ bei gefährlichen Abfällen, eindeutige Abfallbezeichnung.

  • Transportkennzeichnung nach ADR: Gefahrzettel (Klassenetiketten), UN-Nummer, ggf. Kemler-Zahl auf orangenen Warntafeln, besondere Markierungen (z. B. „umweltgefährdend“).

  • Betriebliche Zusatzkennzeichnung (Lagerklasse, Inkompatibilitäten, Sammelbehälter-Regeln) zur Unterstützung der sicheren Handhabung.

Consistent, seamless identification using AVV/EAK, HP characteristics, ADR, and TRGS 510 ensures that the production, storage, and transport processes are managed in a legally compliant and safe manner. Where substance knowledge is lacking, systematic analysis and conservative classification are the preferred method.