Entsorgung und Nachweisführung (Endverbleib)
Der letzte Schritt des Prozesses findet bei der Entsorgungsanlage statt.
Das kann ein Recyclingbetrieb, eine Müllverbrennungsanlage, ein Sonderabfall-Verbrennungsofen, eine Deponie, eine Kompostierungsanlage o.ä. sein – je nach Abfallart. Dort angekommen, durchläuft die Fracht erneut eine Gewichtskontrolle auf der Anlage, und der Entsorger erstellt einen Eingangsnachweis.
Wichtig für den Abfallerzeuger: Er benötigt die Bestätigung, dass sein Abfall ordnungsgemäß entsorgt wurde
Bei nicht-gefährlichen Abfällen geschieht das oft indirekt über den Abfallentsorgungsvertrag (z.B. der Kommunalentsorger bestätigt jährlich die übernommenen Mengen). Bei gefährlichen Abfällen jedoch ist die Entsorgungsbestätigung Teil des vorgeschriebenen Verfahrens: Der Betreiber der Entsorgungsanlage (z.B. Sondermüllverbrennung) bestätigt im elektronischen Nachweis, dass er die Abfälle erhalten hat und einer zulässigen Entsorgung zuführen wird. Er schließt damit den Begleitschein ab (digitaler Datensatz), welcher an die Behörde zurückmeldet wird. Parallel dazu erstellt er (wo gefordert) den Verbleib- oder Entsorgungsnachweis. Ein Entsorgungsnachweis ist bei gefährlichen Abfällen meist schon im Voraus genehmigt worden; nach der tatsächlichen Entsorgung stempelt/zeichnet der Entsorger diesen mit dem Entsorgungsergebnis ab und macht ihn dem Abfallerzeuger zugänglich (heute oft als PDF im eANV-Postfach).
Im Unternehmens-CFM/Abfallregister wird der Vorgang nun abgeschlossen: Der Abfallbeauftragte archiviert die digitalen Nachweise und verbucht den Abfallstrom als erledigt. Sollte es Abweichungen geben (z.B. geringere oder höhere Menge entsorgt als angekündigt, oder Abfall wurde anders behandelt als geplant), wird dies überprüft und ggf. nachträglich korrigiert. Beispielsweise, wenn ein Container unerwartet auch gefährliche Bestandteile enthielt und daher in der Sondermüllverbrennung landete statt im Recycling, könnte eine Nachmeldung nötig sein.
