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Übergabe an Entsorger und Nachweisführung

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Übergabe an Entsorger und Nachweisführung (eANV)

Übergabe an Entsorger und Nachweisführung (eANV)

eANV-Verfahren: Übergabe und Nachweisdokumentation

Vorbereitung der Abholung

Eine rechtskonforme Übergabe beginnt mit der technisch-sachgerechten und dokumentationsfähigen Vorbereitung am Anfallort.

Zentrale Schritte:

  • Stoffidentifikation und Zuordnung: Vollständige Beschreibung des Abfalls (Bezeichnung, AVV-Schlüssel, physikalische Form, relevante Gefahrenmerkmale/HP-Codes; bei Transport Gefahrgutklassifizierung nach ADR).

  • Verpackung und Kennzeichnung: Eignung der Gebinde/Container, Dichtigkeit, Konformität der Kennzeichnung (z. B. Gefahrstoff-/Gefahrgutetiketten, Abfallschlüssel, Entsorger-Referenz).

  • Infrastruktur und Sicherheit: Sichere Bereitstellung am Ladepunkt, Zugang für Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittel, PSA-Vorgaben für Beförderer, Freigabe der Fläche.

  • Dokumentenvorbereitung: Gültiger Entsorgungsnachweis (EN bzw. Sammelentsorgungsnachweis), vorgelagertes Anlegen des elektronischen Begleit- oder Übernahmescheins, interne Versandfreigabe nach Vier-Augen-Prinzip, ggf. Transportauftrag inkl. ADR-Dokumentation.

  • Mengenvorabschätzung: Plausible Erwartungsmenge zur Disposition und Kapazitätsplanung, Berücksichtigung von Taragewichten und Dichten.

Begleit- und Übernahmescheine

Für überwachungsbedürftige (i. d. R. gefährliche) Abfälle ist das Begleitscheinverfahren verpflichtend. Der Begleitschein wird vom Erzeuger angelegt, beim Abholen durch Beförderer und Erzeuger signiert (Übergabe), und nach Annahme durch den Entsorger final signiert (Übernahme/Verwertung/Beseitigung).

Inhalte sind u. a.:

  • Abfallerzeuger-, Beförderer- und Entsorgerdaten (Standorte, Kennziffern),

  • Abfallspezifikation (AVV-Schlüssel, Beschreibung, Verpackung),

  • Mengenangaben (geplante/übergebene/angenommene Mengen),

  • Verwertungs-/Beseitigungsverfahren.

Beim Sammelentsorgungsverfahren wird ein Übernahmeschein je Einzelabholung erstellt; er referenziert den Sammelentsorgungsnachweis. Der Sammler führt die Konsolidierung, der Erzeuger erhält die elektronische Bestätigung der Übernahme.

eANV, ZKS-Abfall und qualifizierte Signaturen

Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) wird über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) abgewickelt.

Organisationsschritte:

  • Registrierung der beteiligten Standorte und Einrichtung des elektronischen Postfachs in der ZKS-Abfall.

  • Zuordnung von Benutzerkonten und Rollen sowie technische Anbindung (Web-Portal oder Fachsoftware über Schnittstelle).

  • Verwendung der in der ZKS geführten Identifikatoren (Standort-/Betriebskennungen) in allen Belegen.

Anforderungen:

  • Personengebundene Zertifikate eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters (Signaturkarte oder Fernsignatur mit QSCD).

  • Keine “Organisationssignatur”; Stellvertretung nur über personalisierte Vollmachten.

  • Nachweispflicht der Signaturgültigkeit: Aufbewahrung der signierten Originaldateien (XML/Container) einschließlich Zeitstempel/Validierungsdaten.

Die zuständigen Behörden empfangen die Belegdaten über die ZKS; sie zeichnen nicht gegen, überwachen jedoch Vollständigkeit und Plausibilität.

Wiegescheine und Mengenermittlung- Die Mengenermittlung erfolgt in der Regel durch Verwiegung am Entsorgerstandort:

  • Ermittlung von Brutto-, Tara- und Nettomasse: Differenzen zur Abholmenge werden im Begleit-/Übernahmeschein dokumentiert.

  • Der Wiegeschein (Waagschein) dient als Primärnachweis für die Annahmemenge: Nummer, Datum und Werte werden in den elektronischen Beleg übernommen, der Wiegeschein kann als Anhang beigefügt werden.

  • Bei externer Verwiegung (z. B. keine Werkswaage) ist die Herkunft der Wiegung anzugeben: Plausibilitätsprüfungen (Dichte, Containerinhalt) sind zu dokumentieren.

Die Mengenangaben bilden die Basis für Massenbilanzen, Gebührenabrechnung, statistische Meldungen und die Registerführung.

Rollen, Rechte und Freigaben- Im eANV wirken mindestens drei Wirtschaftsbeteiligte zusammen:

  • Erzeuger: initiiert Begleit-/Übernahmescheine, übergibt den Abfall, zeichnet die Abgabe.

  • Beförderer/Sammler: übernimmt, transportiert, zeichnet die Übernahme beim Erzeuger und ggf. die Übergabe beim Entsorger.

  • Entsorger: nimmt an, verwiegt, klassifiziert ggf. nach, zeichnet die Annahme und den Abschluss.

Empfehlung für interne Governance:

  • Funktionstrennung zwischen Erstellung, fachlicher Prüfung und Signatur (Vier-Augen-Prinzip).

  • Rollen in ZKS/Fachanwendung: Administrator (System), Sachbearbeitung (Erstellung/Plausibilisierung), Signierende (rechtliche Zeichnung), Vertretungsregeln bei Abwesenheit.

  • Freigaben nur auf Basis gültiger Entsorgungsnachweise und Kapazitätszusagen; Sperrmechanismen bei abgelaufenen EN oder unplausiblen Daten.

Archivierung und Aufbewahrungspflichten- Die Nachweisführung unterliegt den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Nachweisverordnung (NachwV):

  • Elektronische Originale sind vollständig, unveränderbar und langfristig lesbar zu archivieren (signierte XML/Container, zugehörige Anhänge wie Wiegescheine, eventuelle Bestätigungen).

  • Die ZKS-Postfachablage ersetzt kein internes, revisionssicheres Archiv; es sind geregelte Exporte und eine beweissichere Ablage erforderlich (inkl. Protokolle/Validierung).

  • Aufbewahrungsfristen: Register und Begleit-/Übernahmescheine sind über mehrere Jahre vorzuhalten; Entsorgungsnachweise typischerweise länger als Belege einzelner Transporte. Unternehmen haben die jeweils aktuellen gesetzlichen Mindestfristen einzuhalten und ggf. interne, längere Fristen (z. B. steuer-/haftungsrechtlich) zu berücksichtigen.

  • Integritätssicherung: Bewahrung der Signaturprüfbarkeit über die Frist (z. B. mittels archivgeeigneter Signaturformate, Zeitstempel-Refresh, Migrationskonzept).

Ein konsistentes Zusammenwirken aus korrekter Vorbereitung, elektronischer Signaturpraxis, belastbarer Mengenermittlung und revisionssicherer Archivierung gewährleistet Rechtskonformität, Nachvollziehbarkeit und Effizienz der Übergabeprozesse.