Systemgrenzen im Facility Management
 
 Systemgrenzen für den Abfall- und Wertstoffkreislauf
Grundsätzlich sollte die gesamte Organisation mit all ihren Abfallfraktionen betrachtet werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Bereiche oder das Ausklammern von Fraktionen, für die spezielle gesetzliche Vorgaben (z. B. gemäß Anhang III der EU-Abfallrichtlinie 2008/98/EG) gelten, ist jedoch zulässig. Dies betrifft insbesondere gefährliche oder persistent umweltschädliche Abfälle, die beseitigt werden müssen. Jeder Ausschluss ist nachvollziehbar zu begründen.
Der Organisation sollten alle internen und externen Faktoren bekannt sein, die das Abfall- und Wertstoffmanagement beeinflussen. Diese sind systematisch zu erfassen und zu bewerten, um zielgerichtete Maßnahmen ableiten zu können.
